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weil er minderjaͤhrig ist, oder in ehelicher Errungenschafts-Gesellschaft lebt,
nur die Inventur des Nachlasses des Erblassers und die Einweisung des
Erben in solchen nothwendig;
so sind zwei Drittheile, wird aber im letzten Falle das Inventar privatim errich-
tet, als Prüfungs-Sportel zwei Neuntheile der ordentlichen Theilungs-Sportel
anzuseßen.
Art. 19.
Bei Realtheilungen ist das noch in Nutznießung des letzt verstorbenen Ehegatten
gestandene Vermögen der Kinder (vergl. Verordnung vom 21. Mai 1825, §. 56, Reg.
Blatt S. 557), soweit solches nicht denselben als ausschließliches Eigenthum zuge-
schieden worden ist (§F. 55 der ged. Verordnung), zu der Aktiv-Verlassenschaft, deren
Betrag bei der Berechnung der Sporteln zu Grunde zu legen ist, zu schlagen, nicht
aber das von Kindern vorempfangene, zur Gleichstellung einzuwerfende Vermögen,
soweit dasselbe in Natur nicht wirblich eingeworfen und zur Vertheilung gebracht wird.
Wenn die Verlassenschaft blos inventirt und die Gemeinschaft fortgeseht wird;
so ist vorerst nur ein Viertheil der Realtheilungs-Sportel (die Inventur-Sportel),
bei späterer wirklicher Theilung aber,
a) wenn solche auf das frühere Inventar gegründet werden kann, die weiteren
drei Viertheile, und
b) wenn ein neues Inventar gefertigt werden muß, die volle Realtheilungs=
Sportel anzusebßen.
Art. 20.
Wenn eine Wittwe entweder die einzige Gläubigerin ihres verstorbenen Gatten
ist, oder die Befriedigung der außer ihr vorhandenen Gläubiger freiwillig übernimmt
und ihr sodann zu Befriedigung ihrer, die vorhandene Masse übersteigenden An-
sprüche der ganze Nachlaß überlassen wird, oder wenn umgekehrt ein solches Verhält-
niß bei einem Wittwer eintritt; so findet ein Sportelansaß nicht Statt. (Art. 7.)
Art. 21.
d) Vertheilung des Vermögens Verschollener.
Die Theilungssportel fuͤr die definitive Vertheilung des Vermoͤgens eines Ver-
schollenen ist, wenn das Vermoͤgen denselben Personen zufaͤllt, an welche solches fruͤher