Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Art. 26. 
Entschädigung für durch Verschuldung der Partheien nicht zum Vollzug 
gekommenen Geschäfte. 
So oft Inventur= und Theilungs-Geschäfte, welche der Theilungs-Aktuar zu be- 
sorgen hat, durch Verschuldung der Partheien oder Dritter nicht zum Vollzuge kom- 
men, sind die Schuldhaften, vorbehältlich etwaiger weiterer Bestrafung, verpflichtet, 
dem Theilungs-Aktuar die Reisekosten und den übrigen Zeitaufwand nach dem beste- 
henden Regulativ zu vergüten, worüber jedoch jedesmal die vorgesehte Gerichts-Be- 
hörde zu erkennen hat. 
Art. 26. 
Weitere neben den Sporteln von den Betheiligten zu entrichtende 
Gebühren. 
Neben den im Vorstehenden festgesehten Sporteln haben die Betheiligten für 
solche Auslap.#, die nicht als in der Ratur des Geschäfts gelegen angesehen werden 
können, z. B. für Porto, Ankündigungen in öffentlichen Blättern, Schäßungen durch 
besonders hiezu erbetene Kunst-Verständige 2c. Ersaßtz zu leisten; dagegen haben sie 
weder für Dichten oder Reisekosten der Notare und Theilungs-Abtuare, wenn solches 
im Geseß nicht ausdrücklich bestimmt ist, noch für die wesentlich zur Sache gehbrigen 
9“ Friften und Auszüge irgend eine Vergütung zu leisten. 
Zu den Leßteren sind zu zählen: 
die Auszüge aus Theilungen und Vermögens-Uebergaben für die einzelnen Be- 
theiligten (Theilzettel, Activ= und Passiv-Schulden-Verweiszettel), sowie die Beur- 
kundung der durch Erbgang erfolgten Besitstands-Veränderung von Aktiv-Kapitalien 
auf den Schuld-Verschreibungen. 
In Gantsachen ist für die Vorladungen der Gläubiger zu den Schulden-Liqui- 
dationen und für die Auszüge aus Gant= und Schulden-Verweisungen (Verweizzettel), 
welche die Gläubiger, die Schuldner der Masse und der Güterpfleger erhalten, gleich- 
falls keine Vergütung von den Betheiligten zu leisten. 
Art. 27. 
Vertheilung der Sporteln und anderer Gebühren unter die 
Erbs-Berechtigten. 
Bei Theilungen sind die Sporteln und andere Gebühren zuerst nach Verhältniß 
der Summen auf die verschiedenen Bestandtheile der zu vertheilenden Masse, d. h.
	        
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