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Art. 26.
Entschädigung für durch Verschuldung der Partheien nicht zum Vollzug
gekommenen Geschäfte.
So oft Inventur= und Theilungs-Geschäfte, welche der Theilungs-Aktuar zu be-
sorgen hat, durch Verschuldung der Partheien oder Dritter nicht zum Vollzuge kom-
men, sind die Schuldhaften, vorbehältlich etwaiger weiterer Bestrafung, verpflichtet,
dem Theilungs-Aktuar die Reisekosten und den übrigen Zeitaufwand nach dem beste-
henden Regulativ zu vergüten, worüber jedoch jedesmal die vorgesehte Gerichts-Be-
hörde zu erkennen hat.
Art. 26.
Weitere neben den Sporteln von den Betheiligten zu entrichtende
Gebühren.
Neben den im Vorstehenden festgesehten Sporteln haben die Betheiligten für
solche Auslap.#, die nicht als in der Ratur des Geschäfts gelegen angesehen werden
können, z. B. für Porto, Ankündigungen in öffentlichen Blättern, Schäßungen durch
besonders hiezu erbetene Kunst-Verständige 2c. Ersaßtz zu leisten; dagegen haben sie
weder für Dichten oder Reisekosten der Notare und Theilungs-Abtuare, wenn solches
im Geseß nicht ausdrücklich bestimmt ist, noch für die wesentlich zur Sache gehbrigen
9“ Friften und Auszüge irgend eine Vergütung zu leisten.
Zu den Leßteren sind zu zählen:
die Auszüge aus Theilungen und Vermögens-Uebergaben für die einzelnen Be-
theiligten (Theilzettel, Activ= und Passiv-Schulden-Verweiszettel), sowie die Beur-
kundung der durch Erbgang erfolgten Besitstands-Veränderung von Aktiv-Kapitalien
auf den Schuld-Verschreibungen.
In Gantsachen ist für die Vorladungen der Gläubiger zu den Schulden-Liqui-
dationen und für die Auszüge aus Gant= und Schulden-Verweisungen (Verweizzettel),
welche die Gläubiger, die Schuldner der Masse und der Güterpfleger erhalten, gleich-
falls keine Vergütung von den Betheiligten zu leisten.
Art. 27.
Vertheilung der Sporteln und anderer Gebühren unter die
Erbs-Berechtigten.
Bei Theilungen sind die Sporteln und andere Gebühren zuerst nach Verhältniß
der Summen auf die verschiedenen Bestandtheile der zu vertheilenden Masse, d. h.