Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Fuͤr Duplicate der Rechnung sind, wenn solche verlangt werden, die gewoͤhnli- 
chen Abschrifts-Gebühren zu vergüten. 
Art. 30. 
Berechnung der Revisions= und Abhör-Sporteln. 
Die Sporteln für die Revision und Abhör der Vormundschafts-Rechnungen wer- 
den von dem Activ-Vermögen berechnet, wie solches beim Anfange der Rechnungs- 
Periode, worüber die Rechnung revidirt und abgehört worden, sich dargestellt hat, 
vorbehältlich der Hinzurechnung der etwa während der Rechnungs-Periode durch Erb- 
schaft, Vermächtniß 2c. neu angefallenen ActivVermögenstheile. 
Sind der Curatel-Rechnung abgesondert geführte Rentamts= oder andere Guts- 
Rechnungen beigelegt, welche von derselben Behörde geprüft und abgehört worden; 
so ist bei der Sportelberechnung der nach dem reinen Guts-Ertrag zu bemessende 
Schäbungswerth des abgesondert verwalteten Vermögenstheils mit in Anschlag zu 
bringen. Ebenso ist, wenn eine Euratel Renten, Apanagen, Deputate, Alimenten- 
Gelder 2c. zu beziehen hat, der jedesmalige Kapitalwerth derselben für die Sportel- 
Berechnung zu Grunde zu legen. 
Art. 31. 
Sportel-Freiheit der Uebergaben und Abscheidungen von pPfleg- 
schaftlichem Vermögen. 
Für die Vermögens-Uebergabe bei Endigung der Curatel, z. B. an den voll- 
jährig gewordenen Pflegling, oder für die Uebergabe des Vermögens an einen neuen 
Vormund sindet eine besondere Sportel nicht Statt.- 
Deßgleichen ist für die Abscheidung eines bisher gemeinschaftlich verwalteten 
Pfleg-Vermögens eine besondere Revisions= und Abhör Sportel nicht zu entrichten. 
Bezug und Vertheilung der Revisions= und Abhör-Sporteln. 
Art. 32. 
Die Sportel für die Revision und Abhdr der Vormundschafts-Rechnungen wird 
für die Staats-Sportelkasse verrechnet, wogegen Lebtere die Belohnung des Reviden= 
ten, sowie die Diäten und Reisekosten des Abhör-Personals, wenn dergleichen zu ent- 
richten sind, und die Gebühren der Waisenrichter oder Gerichtsbeisißer übernimmt.
	        
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