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Fuͤr Duplicate der Rechnung sind, wenn solche verlangt werden, die gewoͤhnli-
chen Abschrifts-Gebühren zu vergüten.
Art. 30.
Berechnung der Revisions= und Abhör-Sporteln.
Die Sporteln für die Revision und Abhör der Vormundschafts-Rechnungen wer-
den von dem Activ-Vermögen berechnet, wie solches beim Anfange der Rechnungs-
Periode, worüber die Rechnung revidirt und abgehört worden, sich dargestellt hat,
vorbehältlich der Hinzurechnung der etwa während der Rechnungs-Periode durch Erb-
schaft, Vermächtniß 2c. neu angefallenen ActivVermögenstheile.
Sind der Curatel-Rechnung abgesondert geführte Rentamts= oder andere Guts-
Rechnungen beigelegt, welche von derselben Behörde geprüft und abgehört worden;
so ist bei der Sportelberechnung der nach dem reinen Guts-Ertrag zu bemessende
Schäbungswerth des abgesondert verwalteten Vermögenstheils mit in Anschlag zu
bringen. Ebenso ist, wenn eine Euratel Renten, Apanagen, Deputate, Alimenten-
Gelder 2c. zu beziehen hat, der jedesmalige Kapitalwerth derselben für die Sportel-
Berechnung zu Grunde zu legen.
Art. 31.
Sportel-Freiheit der Uebergaben und Abscheidungen von pPfleg-
schaftlichem Vermögen.
Für die Vermögens-Uebergabe bei Endigung der Curatel, z. B. an den voll-
jährig gewordenen Pflegling, oder für die Uebergabe des Vermögens an einen neuen
Vormund sindet eine besondere Sportel nicht Statt.-
Deßgleichen ist für die Abscheidung eines bisher gemeinschaftlich verwalteten
Pfleg-Vermögens eine besondere Revisions= und Abhör Sportel nicht zu entrichten.
Bezug und Vertheilung der Revisions= und Abhör-Sporteln.
Art. 32.
Die Sportel für die Revision und Abhdr der Vormundschafts-Rechnungen wird
für die Staats-Sportelkasse verrechnet, wogegen Lebtere die Belohnung des Reviden=
ten, sowie die Diäten und Reisekosten des Abhör-Personals, wenn dergleichen zu ent-
richten sind, und die Gebühren der Waisenrichter oder Gerichtsbeisißer übernimmt.