Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Notariats-Sportel-Tarif, 
bei welchem nur die runden 100 fl. in Berechnung zu nehmen, also die 
Zwischenbeträge frei zu lassen sind. 
  
Gegenstand der Sportel. 
Abfertigungs-Vertráge, welchen eine Vermögens-Unter- 
suchung nicht vorangegangen, und zwar: 
a) in demjenigen Fällen, in welchen der Vertrag eine Real- 
theilung vertritt, und eine endliche Abtheilung zwischen 
den Erben bezweckt, je von der Summe der Absindung: 
bei dem Betrage bis auf 5000 fl., je von 100 fl. 
bei einem höheren Betrag, von jedem weiteren 100 fl. 
so daß die Sportel *’ bei einer Abfindungesumme 
von 5000 fl. .. . 
von 10,000 K1 
u. s. f. 
b) in denjenigen Faͤllen, in welchen der Vertrag statt 
einer Eventualtheilung errichtet wird, und die vertrags- 
maͤßig festgestellten, kuͤnftig auszufolgenden Erbtheile 
bis zum Tode des uͤberlebenden Ehegatten in dessen 
Verwaltung und Nutznießung bleiben jen. . 
Der hoͤchste Sportelbetrag darf 
zu a) die Summe von 450 fl., und 
zu b) die Summe von 225 fl. 
nicht übersteigen. 
Bei einer Abfindungs-Summe von nur 100 fl. und weniger 
findet kein Sportel-Ansaß statt. 
Geht dem Abfertigungs-Vertrage eine Vermögens-Unter- 
suchung voran, so ist 
dile Haͤlft 
  
Sportelbetrag. 
Proc. I T- 
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50 
* Sarche 
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