Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Gegenstand der Sportel. Sporielbetreg. 
Prorl. rh 
von lehterer Summe an, von ffe weiteren 
100 fl. . 1 — 71. 
so daß die Sporeel berräge bei einem Vermo- 
gen von 1,000 fl. ......— 730 
10,000 fl. — 37 30 
50,000 fl. — 137 
100,000 fl. — Loo— 
u. s. f. (Vergl. übrigens Art. ½ 
Der höchste Sportelbetrag darf die Summe von 
450 fl. nicht übersteigen. 
b) Eventualtheilungen die Hälfte der Realthei- 
Der höchste Sporrelberrag darf die Summe von 
225 fl. nicht übersteigen. 
2) Statt der von den Nicht-Exemten und Exemten zwei- 
ter Classe neben der Sportel noch zu übernehmenden 
Belohnung der Waisenrichter oder Gerichtsbeisißer ha- 
ben die Exremten erster Elasse eine Ergänzungs-Sportel 
von D 
zu entrichten. 
5) Für die Cognition über die zeitige oder gänzliche Un- 
terlassung der Eventual= und Real-Theilungen, und der 
diesen gleichkommenden Geschäfte 
Bei einem Vermögen von 50,000 fl. und darüber 
ist immer der höchste Betrag anzusehen. 
Beträgt das rohe Activ-Vermögen 300 fl. und we- 
niger, so findet zu 1) bis 3) kein Sportel-Ansaß Sratt. 
Vermögens-Absonderungen, (. (Real-) Theilungen. 
Vermögens-Absonderungs-Verträge, wie Abfertigungs- 
Vertrage. 
  
lungs-Sportel. 
bis 
bis 
  
□ 
S— 
 
	        
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