Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Gegenstand der Sportel. Sportelbetras. -. 
Proc. fl. kr. 
von 300 fl. an, bis auf 1,200 fl., von jedem wei- 
teren 100 fl. 70 — 5 
von 1,200 fl. an, bis auf 4, ooo fl., von iedem wel- 
teren 100 fl. J# — 2 
von 4,000 fl. an, bis une 10, ooo n. von ieden 
weiteren 100 fl. 5#5 — 1 
und von letzter Summe an #11 3 
so daß die Sportel beträgt bei einem a Vermdgen 
von 400 fl. — — 48 
7 800 fl. - — 1 12 
„ 1,200 fl. — 1 24 
„ 4,000 fl. — 220 
7“ 10,000 fl. 3 20 
„ 50,000 ffl. — 5 — 
Insbesondere ist zu entrichten: 
  
a) für die Revision und Abhör einer Anstands-Rechnung 1#ier Drttel der vorbemert= 
b) für die Revision und Abhbr einer Grundstocs Nach- I Sptsäkk 
wetsung . . .Ekaim-. 
Der hoͤchste Betrag der Sportel zu 
2) darf die Summe von 55 fl., und insbesondere 
zu o) die Summe von 60 
zu b) die Summe von 15 fl. 
nicht übersteigen. 
Von der Revisions= und Abhör-Sportel werden Zwei 
Fünftheile für die Revision, einschließlich der vor der Ab- 
hör zu besorgenden Erdrterung der Reoisions-Ausstellungen, 
und drei Fünftheile für die Abhör der Rechnung ausgeschieden. 
Beträgt die Summe des zu besportelnden Activ-Ver- 
mögens 300 fl. und weniger, so wird zu 1) und 2) keine 
Sportel für die Sportelkasse bezogen. 
Zubringens-Inventare, (. Inventare. 
  
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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