397
Diener nicht der Betrag des ihm im Falle seiner voͤlligen Dienst-Untuͤchtigkeit zu
gewaͤhrenden Ruhegehalts uͤbrig bleiben sollte, den Ueberschuß des Dienst-Einkom-
mens uͤber jenen Betrag abzugeben. Den uͤbrigen Betrag der Stellvertretungskosten
hat die salarirende Casse zu bestreiten.
Art. 7.
Ein Recht auf Versetzung in den Ruhestand steht den im Art. 1 genannten
Dienern wegen vorgerückten Dienst= oder Lebens-Alters nicht zu.
Diejenigen dieser Diener, welche in Gemäßheit des Art. 74 der Verfassungs=
Urkunde wegen Altersschwäche oder Kränklichkeit pensionirt worden, sind nach wieder-
erlangter völliger Diensttüchtigbeit von Neuem in den Dienst zu berufen, in welchem
Falle dem Diener gegen Einziehung seiner Pension eine seiner früheren Besoldung
wenigstens gleichkommende Besoldung zu gewähren ist.
Art. 3.
Zu der Besoldung, welche die Pensionsgröße der im Ark. 1 genannten Diener
und ihrer Hinterbliebenen, so wie die ihnen obliegenden jährlichen Pensionsbeiträge
bestimmt, werden auch die mit einer Stelle verbundenen Einnahmen an öffentlichen
Unterrichtsgeldern nach einem bleibend festzusehenden Durchschnittsbetrag eingerechnet.
Persönliche Zulagen eines Lehrers kommen in Beziehung auf Pensionirung nicht
in Betracht.
Arr. 9.
Wenn ein im Arr. 1 genannter Diener wegen Bebleidung eines Nebenamts
mit besonderem Einkommen nicht den ordentlichen Gehalt seines Hauptamts bezieht,
so wird er in Absicht auf Pensionirung, so wie auf Pensions-Einlagen und Beiträge
behandelt, wie wenn er im vollen Genuß jenes Gehalts stünde, und es kann ihm
im Falle seiner Pensionirung auch sein Nebenamt ohne weitere Entschädigung ab-
genommen werden.
Wird jedoch einem solchen Diener bei seiner Pensionirung sein NRebenamt mir
dem damit verbundenen Einkommen noch länger belassen, so werden, so lange dieses