Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

397 
Diener nicht der Betrag des ihm im Falle seiner voͤlligen Dienst-Untuͤchtigkeit zu 
gewaͤhrenden Ruhegehalts uͤbrig bleiben sollte, den Ueberschuß des Dienst-Einkom- 
mens uͤber jenen Betrag abzugeben. Den uͤbrigen Betrag der Stellvertretungskosten 
hat die salarirende Casse zu bestreiten. 
Art. 7. 
Ein Recht auf Versetzung in den Ruhestand steht den im Art. 1 genannten 
Dienern wegen vorgerückten Dienst= oder Lebens-Alters nicht zu. 
Diejenigen dieser Diener, welche in Gemäßheit des Art. 74 der Verfassungs= 
Urkunde wegen Altersschwäche oder Kränklichkeit pensionirt worden, sind nach wieder- 
erlangter völliger Diensttüchtigbeit von Neuem in den Dienst zu berufen, in welchem 
Falle dem Diener gegen Einziehung seiner Pension eine seiner früheren Besoldung 
wenigstens gleichkommende Besoldung zu gewähren ist. 
Art. 3. 
Zu der Besoldung, welche die Pensionsgröße der im Ark. 1 genannten Diener 
und ihrer Hinterbliebenen, so wie die ihnen obliegenden jährlichen Pensionsbeiträge 
bestimmt, werden auch die mit einer Stelle verbundenen Einnahmen an öffentlichen 
Unterrichtsgeldern nach einem bleibend festzusehenden Durchschnittsbetrag eingerechnet. 
Persönliche Zulagen eines Lehrers kommen in Beziehung auf Pensionirung nicht 
in Betracht. 
Arr. 9. 
Wenn ein im Arr. 1 genannter Diener wegen Bebleidung eines Nebenamts 
mit besonderem Einkommen nicht den ordentlichen Gehalt seines Hauptamts bezieht, 
so wird er in Absicht auf Pensionirung, so wie auf Pensions-Einlagen und Beiträge 
behandelt, wie wenn er im vollen Genuß jenes Gehalts stünde, und es kann ihm 
im Falle seiner Pensionirung auch sein Nebenamt ohne weitere Entschädigung ab- 
genommen werden. 
Wird jedoch einem solchen Diener bei seiner Pensionirung sein NRebenamt mir 
dem damit verbundenen Einkommen noch länger belassen, so werden, so lange dieses
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.