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Zu dem Gehalte dieses Huͤlfslehrers hat der betheiligte Diener den vierten Theil
seines Diensteinkommens, sofern der volle Betrag hievon erfordert wird, und wenn
ihm hiebei nicht der Betrag des ihm im Falle seiner voͤlligen Dienstuntuͤchtigkeit zu
gewaͤhrenden Ruhegehalts uͤbrig bleiben sollte, nur den Ueberschuß seines Dienstein-
kommens uͤber seinen gesetzlichen Ruhegehalt abzugeben.
So weit hiedurch der Gehalt des Huͤlfslehrers nicht gedeckt wird, ist derselbe
aus der Pensionskasse (Art. 27) abzureichen.
Art. 18.
Ein Anspruch auf Versetzung in den Pensionsstand steht den im Art. 16 bezeich-
neten Dienern wegen vorgeruͤckten Dienst- oder Lebens-Alters nicht zu.
Dagegen ist die Regierung befugt, einen solchen Diener, wenn derselbe neun volle
Jahre in dieser Eigenschaft gedient, und entweder
1) das siebenzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, oder
2) wegen körperlicher Gebrechen ohne sein Perschulden dienstuntüchtig gewor-
den ist, oder
3) durch Krankheit länger als zwei Jabre von Versehung seines Amts völlig
abgehalten wird,
gegen Anweisung des hienach bestimmten, aus der Pensionskasse (Art. 27) abzureichen-
den Ruhegehalrs von seinem Amte gänzlich zu entheben.
Arr. 19.
Die Größe des Ruhegehalts wird durch den jährlichen Durchschnittsbetrag des
von dem Lehrer in den seiner Pensionirung vorangegangenen fünf Jahren bezogenen
reinen Dienstgehalts (Arr. 20) und durch die Zahl der von dem Lehrer auf Staars-,
Kirchen= oder Lehr-Aemtern in unwiderruflicher Anstellung und in ununterbrochener
Folge zugebrachten Dienstjahre bestimmt.
Eine Unterbrechung, die bei einem aus dem Pensionsstande wieder in den Dienst
getretenen Diener durch seine erstmalige Pensioniwung eingetreten ist, bommt jedoch
biebei niche in Verrachr.
Art. 20.
In den Dienstgehalt des Lehrers werden hiebei alle ihm wegen amtlicher Ver-