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richtungen für die Schule eingerdumten ständigen und unständigen Bezüge nach
Maßzgabe der für die Einko ebeschreibung (Competenz) bestehenden Vorschriften
eingerechner.
Persönliche Gehaltszulagen, der Genuk der Dienstwohnung, oder der dafür aus-
gesetzte Hauezins und Bezüge, die zum Ersaß für Dienstaufwand angewiesen sind,
bleiben dagegen bei der Pensienirung unberücksichtigt.
Art. 21.
Nach Vollendung des neunten Dienstjahrs berrägt der jährliche Ruhegehalt
vierzig Procente, und mit jedem weiteren Dienstjahre steigt derselbe um zwei Procente
des Dienstgehalts. Jedoch darf der Ruhegehalt die Summe von 700 fl., oder, wenn
der Dienstgehalt selbst unter dieser Summe stand, den Betrag des leßzteren nicht
übersteigen. .
Dabei behalten Wir Uns vor, den vor Vollendung des neunten Dienstjahrs
ohne ihre Schuld dienstuntüchtig gewordenen Lehrern Unterstüßungen nach Maaßgabe
ihrer besonderen Verhältnisse aus der Pensionskasse (Art. 27) abreichen zu lassen.
Art. 22.
Bei Lehrstellen, die mit einem geistlichen Kirchenamte, z. B. mit einer Helfers-
oder Caplansstelle, organisch verbunden sind, so daß die Bezüge des Dieners von
beiden Strellen nur Einen Gehalt bilden, wird der in dem gedoppelten Amte befind-
liche Diener bei seiner Pensionirung oder Versehung in Beziehung auf seine Gehalts-
verhältnisse nicht als Lehrer, sondern als Geistlicher behandelt.
Ist aber das mit der Lehrstelle organisch verbundene Amt kein geistliches Kirchen-
amt, so finden bei Pensionirung und Versetzung in Ansehung des Gehalts die
Bestimmungen der Art. 18 — 21 ihre Anwendung, ohne daß wegen des von der
Lehrstelle untrennbaren Nebenamts bei der Pensionsberechnung ein Abzug gemacht
vird.
Wenn dagegen die Vereinigung von beiderlei Aemtern nur persönlich ist, und
enn der Lehrer mit Rücksicht auf sein Einkommen von dem Nebenamte nicht den
bllen mit seiner Lehrstelle verbundenen Dienstgehalrt beziehr, so finden dabei die Be-
lmmungen des Art. 9 analoge Anwendung.