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In dieselbe hat bünftig jeder der erwähnten Diener
1) als Eintrittsgeld ein Biertel des pensionsberechtigten Gehalts oder der Er-
höhung dieses Gehalrs in vier vierteljährigen Raten zu entrichten, wogegen
ihm die gesegtzliche Anstellungs= oder Beförderungssportel erlassen wird;
2) als Pensionsbeitrag alljährlich zwei Procente von seinem Gehalte (Art. 20)
oder von seiner Pension zu leisten.
Der Wittwenkasse werden die in dem Sportelgesetz den Dienst-Candidaten für
die im Art. 16 genannten Lehrstellen aufgelegten Prüfungssporteln von Erscheinung
dleses Gesehes an überlassen.
Der weitere Bedarf wird durch besondere Zuschüsse der Staatskasse gedeckt.
Art. 29.
Aus der Wittwenkasse (Art. 28) erhalten die Wirtwen und die unter 18 Jahren
stehenden ehelichen Kinder eines im Art. 16 genannten Dieners:
1) als Sterbnachgehalt den Betrag des Gehalts oder der Pension des Dieners
für die dem Todestage desselben folgenden fünfundvierzig Tage;
2) jährliche Pensionen, welche vom Ablauf des Sterbnachgehalts an eintreten.
Die Pension beträgt für eine Wittwe bei einer Besoldung des Gatten:
bis zu 500 fl. achtzig Gulden,
über 500 bis 800 fl. . . neunzig Gulden,
über 300 fl. eeinhundert Gulden,
und für jedes Kind, wenn eine Wittwe vorhanden, ein Fünftel, im anderen Falle
ein Viertel des Betrags der Wittwenpension.
In Beziehung auf diese Pensionen der Hinterbliebenen macht es beinen Unter-
schied, ob der Diener vor oder nach dem Antritt des zehenren Dienstjahrs gestor-
ben ist.
Dagegen werden an den Pensionen der Wirtwen, wenn die in F9. 41, Ziff. 53 des
Gesetzes vom 28. Juni 1821 vorausgesetzte Altersverschiedenheit eintritt, nach den dort
bestimmten Abstufungen Abzüge gemacht.