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Art. 50 *).
Die Diener, welche bei Ersch einung dieses Gesetzes auf den im Art. 16 bezeich-
neten Aemtern angestellt sind, und welche nicht binnen vier Wochen von dem Tage
der Verkündigung dieses Geseßzes an die Theilnahme an der Wittwenkasse des
Arr. 28 durch eine bestimmte Erklärung bei der vorgesetzten Behörde ablehnen, haben,
so weit sie nicht bisher bei der Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen betheiligt
waren, an die Wittwenkasse (Art. 28) das Eintrittsgeld (Art. 28, Ziff. 1) unter Ab-
zug dessen, was sie früher bei der Anstellung auf ihre dermalige Stelle an Anstel-
lungstaxe oder Sportel entrichtet haben, zu leisten.
Die Verbindung, in welcher einzelne der im Art. 16 genannten Stellen mit der
Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen standen, hoͤrt mit der Erscheinung dieses
Gesetzes auf.
Art. 51.
Bei der Versetzung eines Dieners von einem bei der geistlichen Wirtwenkasse
betheiligten Amte auf eines der im Art. 186 bezeichneten Aemter oder von einem
Amte der leßteren Art auf ein Amt der ersteren finden die Bestimmungen des Arr. 13
analoge Anwendung.
Arr. 32.
Die Kosten eines wegen Krankheit, bei welcher es sich nicht von dem Falle des
Art. 17 handelt, zu bestellenden Amrsverwesers haben die im Art. 16 genannten
Lehrer während der ersten vier Wochen allein zu leiden, für die weitere Dauer aber
haben sie den vierten Theil ihres Dienst-Einkommens beizutragen.
Der etwaige Mehrberrag der Kosten ist von der Gemeinde, welcher die Lehr-
Anstalt angehört, zu bestreiren, sofern sie nicht einen Dritten aus privatrechtlichem
Titel hiefür in Anspruch zu nehmen berechtigt ist.
Die Kosten der Stellvertretung wegen Urlaubs hat der Lehrer ganz auf sich zu
leiden.
*) Bei diesem Artikel sindet zufolge der mittelst Geheimen-Raths, Neseripts vom 29. Juni 1842 senehmigten
Erklärung der Stände die zu Art. 42 des gegenwärtigen Gesetzes ausgesprochene Voraussetzung (Nrk. 12
Note) beziehungsweise gleichfalls Statt.