Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

408 
B) Geses, 
betreffend die Ausdehnung der Pensionsrechte der Volksschullehrer auf die Lehrer an den 
Rettungs-Anstalten für verwahrloste Kinder. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Wurttemberg. 
Zur Erleichterung des Bestehens der Privat-Rettungs-Anstalten für verwahrloste 
Kinder verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths 
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die von einem Volksschullehrer an der Schule einer Rettungs-Anstalt für ver- 
wahrloste Kinder, welche den Vorschriften des Art. 25 des Volksschul-Gesehes ent- 
spricht, zugebrachten Dienstjahre werden, gleich den Dienstjahren an einer öffentlichen 
Volksschule, in seine pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet. 
Das Gleiche gilt von den Dienstjahren, während welcher von einem für die 
Volksschule gesehmäáäßig befähigten und im ausschließlichen Dienste einer Rettungs- 
Anstalt stehenden Erzieher oder Lehrer schulpflichtigen Zöglingen derselben in Volks- 
schulfächern Unterricht ertheilt worden ist, selbst dann, wenn dieser Unterricht den 
Besuch der öffentlichen Schule nicht ganz oder gar nicht vertritt. 
Dasselbe sindet endlich bei denjenigen Dienstjahren Statt, während welcher 
öffentlich geprüfte und für befähigt erkannte Lehrer an einer von der Staatsbehörde 
genehmigten Privat-Anstalt für taubstumme, blinde oder schwachsinnige Kinder aus- 
schließlich angestellt waren und solchen Kindern von schulpflichtigem Alter in Volks- 
schulfächern Unterricht ertheilt haben. 
Art. 2. 
Die in vorstehenden Fällen (Art. 1) befindlichen Schullehrer haben, sobald sie 
zur Anstellung auf einem pensionsberechtigten Volksschulamte gelangen, für ihre an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.