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½.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfugung, beiteffend die Vollziehung des K. Gesetzes vom 6. Juli 1842 über die Ausbehnung der
Pensiensrechte der Volksschullehrer auf die Lehrer an den Rettungs-Anstalten für verwahrloßte
Kinder.
Zu Vollziehung des K. Gesetzes vom 6. Juli 1842, betreffend die Ausdehnung
der Pensionsrechte der Volbsschullehrer auf die Lehrer an den Rettungs· Anstalten
fuͤr verwahrloste Kinder, wird hiemit verfuͤgt:
1) Die Ober-Schulbehörden haben sich über die bei Anstalten von der im Art. #
des Gesetzes vom 6. Juli 1342 bezeichneten Art angestellten Lehrer, ihre dienstliche
Stellung und ihre Amtsführung mittelst der Bezirksstellen, unter deren Aufsicht die
betreffenden Anstalten zufolge des Art. 25 des Volks-Schulgesetzes stehen, fortlaufend
in genauer Kenntniß zu erhalten.
2) Denselben liegt ob, bei dem Uebertritt solcher Lehrer auf pensionsberechtigte
Volks-Schulstellen zu untersuchen, ob und in wie weit ihre bisberigen Dienstverhält=
„schullehrer-Gehalt vorläufig zu entrichten, welche Vorausbezahlung in dem Falle, daß er auf der gegen-
„wärtigen Stelle dienstuntüchtig werden oder mit Tod abgehen sollte, ihm und beziebungsweise seinen
„Hinterbliebenen von der Wittwenkasse zurückzuerstatten wäre;
2) „daß einem Volksschullehrer, der aus dem öffentlichen Dienste mit Genehmigung der Ober-Schulbebörde
„in den Dienst einer Kinder-Rettungs-Anstalt übergeht, im Falle seiner etwaigen späteren Wieder-Austel=
ülung im öffentlichen Schuldienste sowobl die früher an einer Volksschule, als die an der Kinder-Rettungs-
„Anstalt zugebrachten Dlenstjahre in seine pensionsberechtigte Dienstzeit eingerechnet werden.“
Durch das auf die gedachte Eingabe ergangene K. Rescriyt an die Stände= Versammlung si stnd diese beiden
Voranssehunzen. geuebmigt worden. „