Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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C) Des Finanz-Departements. 
Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer auf das 
Jahr 1842 —43. 
Vermöge des Finanzgesetzes vom 50. Juni 1842 sollen für das Finanzjahr 1843 
an Grund-, Gefäll-, Gebäude und Gewerbesteuer 
umgelegt und erhoben werden. 
Hieran haben beizutragen: 
# das Grundeigenthum und die Geiälle“t nämlich: 
  
a) das Grundeigenthn 14339,7 1 fl. 
b) die Gefaͤlle. ... 76,926 fl. 
—i. 1·416,667 fl. 
z# die Gebäanunde 3335,335 fl. 
Zie die Gewerbe 223500000 fl. 
—:. 2.000,000 fl. 
2°000,000 K.H 
Mit Berücksichtigung der, das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, 
worüber die erforderlichen Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, 
und nach denen auch der Lokal-Steuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grund-Cataster nach dem angenom- 
menen Reinertrag auf... l157898,550 fl. 42 kr. 
und 
das Gefäll-Cataster aufg .. 912,865 fl. 25 kr. 
Demnach die Staatssteuer je auf oofl. 
Reinertrag zu . .. . 8si.25kr·3773hlr. 
b) das Gebaͤude-Cataster nach den Capial 
werthen auf . . .. 100°885, 577 fl. 
die Staatssteuer je auf 100 it. Kapital- 
werth 11 br. # hlr. 
Sodann betragen 
D) die, in Folge der Verfügung des K. 
Finanz-Ministerium vom 10. Januar
	        
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