Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

424 
1342 (Reg. Blatt S. 22) nach dem 
Stande vom 1. Juli 1841 revidirten 
Cataster-Ansaͤtze fuͤr die Gewerbesteuer 591,269 fl. a3 br. 
wonach zur Umlage der Summe von 
250,000 fl. auf 100 fl. Cataster-An- 
saß, als Steuer trefen 65 fl. 53 kr. 65 hlr. 
Nachdem hienach die Jahressteuer von 1342—435 unter die Oberamts= Bezirke 
auf die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden nun die 
K. Oberämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen 
Orte und Gutsherrschaften, unter Zugrundlegung des Landes-Catasters, insbesondere 
des neu revidirten Gewerbe-Catasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die 
Unter-Austheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Cataster-Zweigen 
je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-ECataster vollzogen 
werde. 
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Ueberein- 
stimmung mir den Canzlei-Eremplaren, so wie über die Benüßungs-Art des Steuer- 
Catasters zu der Umlage der Korporations-Anlagen, wird auf die Verordnungen 
vom 138. Juli 1829 und 50. Juni 1350 verwiesen, insbesondere aber den K. Oberäm- 
tern die Ueberwachung der instruktionsgemäßen Fortführung der im vorigen und 
gegenwärtigen Jahre revidirten Gebäude= und Gewerbesteuer-Rollen empfohlen. 
Da es übrigens für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte und für 
die Bestreitung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend noth- 
wendig ist, daß die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vor- 
genommene Unter-Austheilung und ein zweckgemäß geleiteter Einzug zur Schonung 
der öbonomischen Verhältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden 
die K. Oberämter unter Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs schon früher, 
insbesondere unter dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen, sich angelegen seyn 
lassen, daß die für die Unter-Austheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten sogleich 
beginnen, und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen. 
Stuttgart den 12. Juli 13/2. Süskind. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 15. Juli 1842. 
Herdegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.