Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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geistige Entwickelung von Jünglingen unter dem Alter von 16 Jahren 
beurtheilen zu können, wird festgesent, daß auch Jünglinge nach zurückgeleg- 
tem fünfzehenten Lebensjahr, — unter keinen Umständen aber noch jün- 
gere, — zu der Prüfung zugelassen werden; wogegen bemerkt wird, daß 
auch ein ganz befriedigendes Ergebniß der Prüfung dieser fünfzehenjährigen 
Jünglinge für sie keinen rechtlichen Anspruch zür Aufnahme in die Anstalt 
begründet, welche Lebhtere sie erst durch Alters-Dispensation auf dem Wege 
der Gnade nachzusuchen haben. 
2) Ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden fehlerfreien Körper 
und ein gutes Gesicht haben. 
5) Eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte, und von 
der obrigkeitlichen Behörde beglaubigte Urkunde, daß ihnen 
im Falle der Aufnahme eine jährliche Zulage von 225 fl. gegeben werden 
könne, so wie die vorgeschriebene Ausstattung beim Eintritte in die Anstalt 
und die künftige Offiziers-Ausrüstung. 
4) Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre sittliche Aufführung und ihre 
Studien bis zur Zeit ihres Aufnahme-Gesuches. Bei den Sittenzeugnissen 
wird vorausgesehßt, daß sie mit der größten Gewissenhaftigkeit abgefaßt sepen. 
Die Prüfung selbst beginnt 
Donnerstag den 1. September, 
und wird an den darauf folgenden Tagen fortgeseht. Dabei werden nachfolgende 
Anforderungen an die Bewerber gemacht: " 
A. Religion. 
Kenntniß der Hauptsaͤtze der natuͤrlichen und positiven Religion und ihrer Be- 
weise. 
B. Deutsche Sprache. 
a) Bekanntschaft mit der Wortlehre der reinen Sprachlehre, wo moglich nach 
dem Lehrbuche von Reinbeck. 
b) Schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Themas ohne Fehler gegen die 
Orthographie, gegen die Richtigkeit der Sprache, der Wort= und Saß-Ver- 
bindung.
	        
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