Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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nifest, womit, nach Art. 27 der Rheinschifffahrts-Konvention, die Schiffsladung bis 
zum Orte der Ausladung begleitet seyn muß, im Original zur Einsicht vorzulegen 
und zugleich ein Duplikat desselben, mit seiner schriftlichen Anerkennung versehen, zu 
uͤbergeben. In sofern die Waaren in dem Manifeste nicht nach den Bestimmungen 
des Vereins-Zolltarifs bezeichnet sind, hat der Schiffsführer in einem Nachtrage zu 
dem Duplikat des Manifestes die tarifmäßigen Benennungen anzugeben. An die 
Stelle des Manifest-Duplikats kann, nach Wahl des Schiffsführers, auch eine, nach 
den Vorschriften der Zollordnung ausgefertigte Deklaration treten. 
Die Hauptzollmter, delche die Funktionen der Grenzämter auf dem innerhalb des Zollvereins= 
Gebiets gelegenen Tkile des Rheins zu übernehmen haben, sind: 
a) am Unterrhein das Königl. preußische Hauptzollamt Emmerich, 
b) am Oberrhein das an der Rheinbrücke bei Knielingen befindliche großh. badische Haupt- 
steueramt Knielingen und das Königl. bayerische Hauptzollamt Neuburg, dergestalt, 
daß beim Eingange den Schiffern, beim Ansgange aber den Begleitschein-, beziehungsweise 
Deklarationsschein= Ertrahenten (§9#. 23 u. 32 der Vereinbarung) freisteht, die Abfertigung, 
wie sie beim Grenzamte zu geschehen hat, eutweder beim Hauptzollamte Neburg, oder beim 
Hauptsteueramte Knielingen bewirken zu lassen. 
Jieht es ein Schiffer vor, statt der Uebergabe eines Manifest- Duplikats, eine zollordnungs- 
mäßige Deklaration ausfertigen zu lassen, so wird diese, auf Verlangen der Schiffsführer, am 
Sitze der gedachten Hauptzollämter, auf Auosten des Vereins, jedoch unter Verantwortlichkeit des 
Schiffsführers, angefertigt. 
! . 
Das Grenz-Zollamt giebt, nach genommener Einsicht des Original-Manifestes, 
dasselbe an den Schiffsführer zurück, ertheilt unverzüglich einen Begleitschein, jedoch 
nach einem, mit Rücksicht auf die Bestimmung im §. 15 eigens vorgeschriebenen, und 
ter Lit. A. beigeschlossenen, Formulare, und trifft, nach Vorschrift der 9. d und 5, 
die weiter erforderlichen Kontrole-Maaßregeln für den Transport des Schiffes bis 
zum Bestimmungoorte. 
Bei der Abfertigung an der Grenze soll eine Revision der Schiffsladung nicht eintreten. 
Hiedurch werden aber die Besiimmungen des Artikels 28 der Rheinschifffahrts-Ordnung, so wie 
dlejenigen Befugnisse in keiner Weise beschränkt, welche jedem Uferstaate, nach Art. 40 vieser Con= 
bvention, in Bezug auf die Revisson der, zur Ausladung in seinem Gebiete desilmmten oder daselbst 
einzuladenden, Waaren zustehen. E
	        
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