Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Ist das Schiff, nach Vorschrift der uͤber den Schiffsverschluß vereinbarten In- 
struktion, verschlußfaͤhig eingerichtet, so laͤßt das Grenz-Zollamt, nach vorgaͤngiger Re- 
vision der nicht verschließbaren Schiffsrdäume, die Anlegung des Schiffsverschlusses 
eintreten. 
Wegen Einichung der Schiffe zu dem Zwecke, dieselben im Ganzen unter Verschluß zu setzen, 
ist die unter Lit. B. beiliegende Anleitung vereinbart worden. 
Die Beurtheilung, ob, nach der getroffenen Einrichtung, ein Fahrzeug als zur Abfertigung. 
unter Schiffsverschluß geeignet anzusehen sey, steht für vereinsländische Fahrzeuge der Direktiv- 
Behörde in demienigen Vereinssiaate, welchem der Schiffseigemthümer angehdrt, für ausländische 
Fahrzeuge aber derjenigen Direktiv-Behdrde zu, bei welcher der Eigeuthümer eines Fahrzeuges 
sich meldet und letzteres zur Untersuchung stellt. 
Uebrigens kann auch ein verschlossencs Schiff der Personalbegleitung unterworsen werden. 
. 5. 
Ist das Schiff nicht nach Vorschrift der vorgedachten Instruktion (§. 4) ver- 
schlußfähig eingerichtet, so tritt die Begleitung der Ladung durch Zollbeamte ein. 
Durch biese Bestimmung wird die im Art. 39 der Rheinschifffahrts-Ordnung ausgesprochene 
BesugniH nicht ausgeschlossen, neben der Begleitung der Schiffe, auch die Verbleiung oder Versieg- 
lung der Lucken oder der sonstigen Zugänge zu den Waarenräumen anzuordnen, insoweit die Ein- 
richtung des Schiffes und die Beschaffenheit der Ladung solches gestattet. 
K. 6. 
Wenn Schifsladungen auf einem und demselben Schiffsboden unverändert 
— abgesehen jedoch von den, den Umständen nach erforderlichen Leichterungen — von 
der Grenze ab ihrer Bestimmung zugeführt werden, so findet der Schiffsverschluß, 
beziehungsweise die Begleitung — ersterer mit den durch die Leichterungen nothwen- 
digen Unterbrechungen — in der Regel bis zu dem bei dem Eingange deklarirten 
Bestimmunggorte Statt. 4 
C. 7. « 
Sind die Schiffsladungen unter Gesammtverschluß des Schiffes genommen wor- 
den, so ist unterweges die Beiladung von unverzollten Waaren, in sofern diese kolli- 
weise verschlossen sind, unter zollamtlicher Aufsicht zuläßig, die Beiladung von: Ge- 
genständen des freien Verkehrs aber nur in soweit, als sie von den unter Schifs- 
verschluß befindlichen Gütern getrennt verladen werden kömnen
	        
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