455
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend eine Ermäßigung des an die Staats-Irren-Anstalten für unbemittelte
Kranke zu entrichtenden Verpflegungsgelds.
In Betreff des an die Staats-Irren-Anstalten für unbemittelte Kranke zu ent-
richtenden Verpflegungsgelds (Bekanntmachung vom 25. November 1833, Reg. Blatt
S. 385 und vom 10. Juli 1839, Reg. Blatt S. 481) wird auf den Grund hoböchster
Entschließung Seiner Königlichen Majestät Folgendes verfügt:
1) das Verpflegungsgeld für einen in die Heilanstalt Winnenthal oder die
Pleganstalt Zwiefalten aufgenommenen Geisteskranken kann, wenn es ganz oder
zum größeren Theil von inländischen öffentlichen Cassen bestritten wird, bis auf
einhundert Gulden dem Jahr nach ermäßigt werden.
2) Diese Ermäßigung setzt bei einem in der Heilanstalt Winnenthal behandelten
Kranken noch weiter voraus,
a) daß dessen Aufnahme in die Heilanstalt, im Sinne des Statuts vom 25. No-
vember 1835, d. 14 (Reg. Blatt S. 589) rechtzeitig nachgesucht, oder,
andern Falls, daß die Rechtzeitigkeit der Nachsuchung durch Umstände ver-
hindert worden sey, deren Beseitigung außer der Macht der die betreffende
öffentliche Casse vertretenden Behbrde lag;
b) daß, wenn der Kranke ein eigenes, jedoch nicht mehr als 200 fl. betragendes
Vermögen besißt, nur der Ertrag, nicht der Grundstock dieses Vermögens für
seine Unterhaltung in der Heilanstalt in Anspruch genommen, ein höherer
Vermögensbetrag des Kranken aber für diesen Zweck in seinem Grundstock
nicht weiter als bis zur Summe von 200 fl. geschwächt werde.
3) die im Absatz 1 erwähnte Ermäßigung kann auch eintreten, wenn bei der
Unzulänglichkeit der eigenen Mittel eines inländischen Kranken oder seiner ernäh-