Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend eine Ermäßigung des an die Staats-Irren-Anstalten für unbemittelte 
Kranke zu entrichtenden Verpflegungsgelds. 
In Betreff des an die Staats-Irren-Anstalten für unbemittelte Kranke zu ent- 
richtenden Verpflegungsgelds (Bekanntmachung vom 25. November 1833, Reg. Blatt 
S. 385 und vom 10. Juli 1839, Reg. Blatt S. 481) wird auf den Grund hoböchster 
Entschließung Seiner Königlichen Majestät Folgendes verfügt: 
1) das Verpflegungsgeld für einen in die Heilanstalt Winnenthal oder die 
Pleganstalt Zwiefalten aufgenommenen Geisteskranken kann, wenn es ganz oder 
zum größeren Theil von inländischen öffentlichen Cassen bestritten wird, bis auf 
einhundert Gulden dem Jahr nach ermäßigt werden. 
2) Diese Ermäßigung setzt bei einem in der Heilanstalt Winnenthal behandelten 
Kranken noch weiter voraus, 
a) daß dessen Aufnahme in die Heilanstalt, im Sinne des Statuts vom 25. No- 
vember 1835, d. 14 (Reg. Blatt S. 589) rechtzeitig nachgesucht, oder, 
andern Falls, daß die Rechtzeitigkeit der Nachsuchung durch Umstände ver- 
hindert worden sey, deren Beseitigung außer der Macht der die betreffende 
öffentliche Casse vertretenden Behbrde lag; 
b) daß, wenn der Kranke ein eigenes, jedoch nicht mehr als 200 fl. betragendes 
Vermögen besißt, nur der Ertrag, nicht der Grundstock dieses Vermögens für 
seine Unterhaltung in der Heilanstalt in Anspruch genommen, ein höherer 
Vermögensbetrag des Kranken aber für diesen Zweck in seinem Grundstock 
nicht weiter als bis zur Summe von 200 fl. geschwächt werde. 
3) die im Absatz 1 erwähnte Ermäßigung kann auch eintreten, wenn bei der 
Unzulänglichkeit der eigenen Mittel eines inländischen Kranken oder seiner ernäh-
	        
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