Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Wenn Schiffsladungen unter Personalbegleitung ihrem Bestimmungsorte zuge- 
führt werden, dürfen unterweges keinerlei Beiladungen Statt finden. 
A. 8. 
In Fällen von Umladungen und Ueberladungen von Bord zu Bord, welche 
nicht als Leichterungen zu betrachten sind, findet rücksichtlich der ganzen Ladung eine 
Behandlung nach den allgemeinen Regeln der Zollordnung Statt. In wiefern Aus- 
nahmen#hievon zuläßig sind, wird durch besondere Vereinbarung festgesetzt werden. 
1) Wenn Schiffsladungen, welche nach einem Freihafenplatze am Main oder Neckar bestimmt 
sind, und vom Grenz, Eingangsamte am Rbein unter Schiffsbegleitung oder Schisfsverschluß abge- 
sertigt wurden, unmittelbar vor, bei oder nach dem Eintritte in den Nebenfluß theilweise in an- 
dere Fahrzeuge übergeladen werden, und diese Fahrzeuge alsdann das Hauptschiff bis zu seinem 
Bestimmungsorte begleiten, so soll auch vom Orte der Ueberladung ab das Hauptschiff samt den 
dasselbe begleitenden Nebenschiffen unter Personalbegleitung oder Schiffsverschluß bis zum Bestim- 
mungsorte abgelassen werden. 
Falls es die Schiffsführer aber vorziehen, soll vom Orte der Ueberladung an, statt der 
Schiffsbegleitung oder des Schiffoerschlusses, für die ganze Schiffsladung oder auch nur für den 
in den Nobenschiffen befindlichen Theil derselben, Abgählung und Verschluß der Colli eintreten, 
und diese Absertigung ohne Verbringung der Waaren an das Ufer-Statt finden. 
2) Da, wo seither zu dem Zwecke des Uebertritts aus dem Rhein in den Main, in Folge 
von Anordnungen zum Vollzuge der Rheinschifffahrts-Convention, Ueberladungen von Bord zu 
Bord in der Art gestattet waren, daß die Schiffsladungen unter Jurücklassung des Fahrzeuges, 
mit welchem sie angekommen, in anderen Fahrzeugen ihrem Bestimmungsorte zugeführt worden, 
dürfen dergleichen Ueberladungen fernerhin nur unter angemessener Controle Statt finden. 
3) Die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 begziehen sich nur auf Fälle, in welchen die ganze 
Schiffsladung mit dem, an der Grenze ertrahirten Begleitschein dem darin angegebenen Be- 
stimmungsorte zugeführt wird. In andern Fällen (ritt die Behandlung nach den allgemeinen 
Regeln ein; wobei jedoch stets das Augenmerk auf wdglichst schuelle Absertigung zu richten und 
jede unnbthige Belästigung zu vermeiden ist. , 
OBetladungenfad,tndcn Faͤllen des Verfahrens nach den vorstehenden Verabredungen 
Nr. 4 und 2 nur dann zuläßig, wenn die Fahrzeuge, mit welchen die Waaren, vom Punkte der 
Ueberladung an, ihrem Bestimmungsorte zugeführt werden, verschlußfähig eingerichtet sind, aber 
aauch dann nur unter den Bedingungen, unter welchen nach dem ersten Absatze des §. 7 der Ver- 
einbarung die Beiladungen gestattet sind. « 
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. . Wenn Schiffsladungen unter Gesammtverschluß des Schiffes genommen worden 
si nd, so finden, in Bezug auf die nothwendigen Leichterungen und auf die deshalb
	        
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