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oder in Folge von Ungluͤcksfaͤllen erforderliche Loͤsung des Verschlusses, die Bestim-
mungen im zweiten Alinea des Art. 39 der Rheinschifffahrts-Convention und die
hieruͤber vereinbarten Vollzugsvorschriften Anwendung.
In Fällen, wo eine Leichterung der unter Gesammtverschluß genommenen Schiffe und strecken-
weise die Begleitung derselben und der Leichterschiffe norhwendig wird, sollen die zur Sicherstellung
der Interessen der Jollverwaltung erforderlichen Controle= und Aufsichts-Maaßregeln möglichst
so getroffen werden, daß sie für die Schifffahrt mit beiner erheblichen Belästigung verbunden sind.
K. 10.
Wird, zur Abwendung oder in Folge von Unglücksfällen, eine Löfung des Schiffs=
verschlusses so dringend nothwendig, datz sie, ehe und bevor bei einer Zollstelle der
Antrag auf Lösung des Verschlusses gestellt werden kann, eintreten muß, dann hat
der — nach Statt gehabter Loͤsung des Verschlusses, neben der im Art. 38
der Rheinschifffahrts-Konvention vorgeschriebenen Meldung, unverzuͤglich der naͤchsten
kompetenten Zollstelle davon Anzeige zu machen, und diese kann alsdann, nach ihrem
Ermessen, eine Revision der Ladung eintreten lassen.
C. 11.
Die vorstehend (§. 10) für Fälle der nothwendigen Lösung des Verschlusses ge-
gebene Bestimmung findet auch Anwendung auf Verschlußverlehungen, welche nicht
zur Abwendung oder in Folge von Ungläckofällen entstehen.
Als competente Jollstellen sind sämtliche Hauptämter und die mit wenigstens zwei Beamten
besetzten Steuerämter (Nebenämter im Innern) zu betrachten.
K. 12.
Das zwischen der Grenze und — Bestimmungsorte der Ladung gelegene Haupt-
amt, welches, in Folge von Anzeigen der Schiffsführer oder auf andere Weise von
einer erfolgten Lösung oder Verletzung des Schiffsverschlusses Kenntniß erhält, sorgt
für die Anlegung eines neuen Verschlusses, und nimmt eine Verhandlung über den
Thatbestand der Lösung oder Verlehung des Verschlusses, über die Resultate der Re-
vision, falls eine solche Statt gefunden, und über die erfolgte Anlegung eines neuen
Verschlusses auf.
Diese Verhandlung, worauf in einer Bemerkung zu dem Begleitscheine hinzu-
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