Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Niemand kann jedoch mehr als einen Preis für dieselbe Thiergattung (bel 
den Stuten und den Zuchthengsten nicht mehr als einen Hauptpreig) erhalten. 
. 5. 
Diejenigen Bewerber um Preise in der Pferdezuchr, welche, gemäß der Verord- 
nung vom 51. Oktober 1856, Nr. 5, ihre trächtigen Stuten schon bei Gelegenheir 
der Beschäl -Regulirung dem K. Land-Oberstallmeister vorgezeigt haben, und zum 
Erscheinen bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerufen worden sind, erhalten, wenn 
sie keine Preise bekommen, einen Reisekostenersatz von sechs und dreißig Kreuzern 
für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Entschä- 
digung von einem Gulden und zwölf Kreuzern für die Kosten des Aufenthalts an 
lehterem Orte. Die Entfernung von Cannstadt ist durch eine, nach der Vorschrift 
vom 5. September 1826 (Reg. Blatt S. 399) abgefaßte Urkunde nachzuweisen. 
Die gleiche Reisekosten= und Aufenthalts-Entschädigung wird, nach vorgängiger 
vorschriftmäßiger Nachweisung der Entfernung ihrer Wohnorte von Cannstadt, auch 
denjenigen als Preisbewerber auftretenden Privat-Beschälhaltern zu Theil, welche 
zum Erscheinen bei dem Feste mit ihren Zuchthengsten besonders aufgerufen werden 
und hier keine Preise erhalten. 
. 6. 
Bei sämtlichen zur Preisbewerbung bestimmten Stuten und Fohlen ist die Ab- 
stammung, und zwar 
-a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privat Gestüts oder von 
Landbeschclern durch ordnungsmäßige Beschälscheine, 
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschálern durch eine von dem pridvile- 
girten Beschälhalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstande 
beglaubigte Urkunde, welche zugleich Farbe, Alter, Größe und Abzeichen 
des Hengstes beschreibr, 
darzuthun. 
Außerdem haben diese Preisbewerber auch durch eine beglaubigte Urkunde dar- 
über, daß sie die Stute entweder selbst erzogen, oder am Tage des landwirthschaft- 
lichen Festes wenigstens schon zwei Jahre im Besitz haben, sich auszuweisen.
	        
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