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. 2.
Auch die Preisbewerber in der Rindvieh-, Schaaf= oder Schweinezucht haben
ein von der Ortsobrigbeit ausgestelltes und von dem betreffenden K. Oberamt zu be-
glaubigendes Zeugniß darüber mitzubringen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte
Thier entweder von ihnen selbst oder wenigstens im Inlande erzogen worden sey.
K. 8.
Sämtliche Preisbewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September),
und zwar mit den Pferden Morgens acht Uhr, mit den Schaafen und mit den
Schweinen Vormittags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags
zwei Uhr bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufsinden, welchem die
oben 669. 5, 6 und 7 vorgeschriebenen Urkunden, und zwar diejenigen der Pferde-
Eigenthümer je abgesondert ausgestellt, vorzulegen sind.
#§ 9.
An demselben Tage (27. September), Nachmittags vier Uhr, haben sich die
Eigenthümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplatze einzu-
finden, die obrigkbeitlichen, von den betreffenden K. Oberämtern zu beglaubigenden
Zeugnisse über die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das
mit dem Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen. v
K. 10.
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und
zehen Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den ersten,
acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten, und
vier Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den den dritten Preis.
C. 11.
Eigenthümer von Rennpferden, welchen bein Preis zu Theil wird, deren Pferde
aber nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt worden, erhalten
einen Reisekostenersaß von dreißig Kreuzern für jede Stunde der vorschriftmaßig
(oben §. 5) nachzuweisenden Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine
Entschädigung von einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an lehterem Orte.
KC. 12.
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth-
schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spä-