Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

475 
testens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der fuͤr die betreffende Thier- 
gattung angewiesenen Stelle einzufinden. 
S. 18. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang. 
S. 14. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder ande- 
ren Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung 
desselben zu Beförderung der gemeinnübigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
G. 15. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder 
Vollkommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums 
würdig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
K. 16. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werk- 
zeuge, Maschinen rc. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum 
zur anschaulichen Kenntniß zu bringen. 
. 17. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der dußere Umkreis der Rennbahn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung, 
geöffnet. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschla- 
genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Um- 
kreises angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der 
Eintritt in die inneren, zur Ausstellung der verschledenen Thiergattungen bestimmten 
Räume zur Verhütung jeden Unfalls verboten. 
*pds“r 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschlusse von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen, bleibt 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes verboten. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und 
möglichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.