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weisen ist, wird dem Schiffsfuͤhrer behaͤndigt, um sie, gleichzeitig mit dem Begleit-
scheine, dem Hauptamte im Bestimmungsorte zu uͤbergeben.
g. 13.
Das Duplikat des Manifestes oder die Deklaration, welche der Schiffsfuͤhrer
dem Grenz-Zollamte zu übergeben hat (§. 2), ist als verbindliche Deklaration an-
zusehen, jedoch unter folgenden Modalitäten und nadheren Bestimmungen:
1) Die Revision der Ladung zum Zwecke der förmlichen zollordnungsmäßigen
Abfertigung und diese Abfertigung selbst tritt erst bei dem Hauptamte im Bestim-
mungsorte ein.
2) Der Befund dieser Revision am Bestimmungsorte wird der Verzollung, be-
ziehungsweise der weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt.
Ausnahmen von dieser Regel treten ein, wenn bei der Revision die deklarirte
Waare gar nicht oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheit, welche eine
geringere Abgabe würde begründet haben, vorgefunden wird.
In diesem Falle wird entweder:
a) die deklarirte Menge der Waaren, unter Anwendung des höchsten Zollsaßes, oder
b) die in der Deklaration enthaltene Angabe über Gattung und Menge der Waaren
der Abfertigung zu Grunde gelegt. «
Zu a. Die deklarirte Waarenmenge, unter Anwendung des hoͤchsten Zollsatzes,
bildet die Grundlage der Abfertigung dann, wenn, nach dem Resultate der
Untersuchung, eine Vertauschung von Waaren oder eine eigenmächtige Ver-
fügung über solche Statt gefunden hat, und nicht feststeht, daß die deklarirte
Waarengattung vorhanden gewesen ist.
Zu b. Die deklarirte Menge und Gattung der Waaren werden der Abfertigung zu
Grunde gelegt:
ga) wenn zwar keine Gewißheit darüber vorliegt, daß eine Vertauschung
der Waaren oder eine eigenmächtige Verfügung über solche Statt gefunden
habe, der Schiffsführer jedoch auch nicht genügend nachzuweisen vermag,
daß die Waaren aus Versehen unrichtig deklarirt worden;
bb) wenn aus der Untersuchung resultirt, daß eine Vertauschung der Waaren
oder eine eigenmächtige Verfügung über solche Statt gefunden, die