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b) Bekanntmachung, betreffend ein den Schriften Chr. M. Wielands in sämtlichen Staaten des
deutschen Bundes bewilligtes Privilegium gegen den Nachdruck.
In der dritten Sißung der Bundesversammlung vom 11. Februar 1841 haben
die souverainen Fürsten und freien Städte des deutschen Bundes sich vereinigt,
„daß den Schriften Christoph Martin Wielands, zu Gunsten seiner Kinder
und Erben, in allen von der Handlung Georg Joachim Göschen zu Leipzig
bereits veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben von Bundes-
wegen der Schut gegen den Nachdruck während zwanzig Jahren, vom 11.Fe-
bruar 1841 an, somit bis zum 11. Februar 1861, in sämtlichen, zum deutschen
Bunde gehdrenden Staaten gewährt werde.“
Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät wird dieses an-
durch, unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter, und mit dem Beifügen zur
Nachachtung bekannt gemacht, daß auf Verlehßungen dieses Nachdruck= Verbots die
Vorschriften der §H. 5 und 6 der Verordnung vom 25. Februar 1815 (Reg. Blatt
S. 75) Anwendung finden.
Stuttgart den 28. Juli 1842.
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Harttmann. Schlaper.
c) Bekanntmachung, betreffend ein den schriftstellerischen Werken Joh. Gottfried v. Herders in
allen Bundesstaaten bewilligtes Privilegium gegen den Nachdruck.
In der neunzehenten Sitzung der Bundesversammlung vom 28. Juli 1842 haben
die souverainen Fürsten und freien Städte des deutschen Bundes sich vereinigt,
„daß den schriftstellerischen Werben Joh. Gottfried v. Herders ein zwanzigjäh-
riger Schuß gegen den Nachdruck in allen Bundesstaaten dergestalt verliehen
werde, daß jedwede, ohne ausdrückliche Genehmigung der Joh. Gottfried v. Her-
der'schen rechtmäßigen Nachkommen, innerhalb des deutschen Bundesgebiets bin-
nen zwanzig Jahren von der Publikation des gegenwärtigen Beschlusses an ver-