Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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b) Bekanntmachung, betreffend ein den Schriften Chr. M. Wielands in sämtlichen Staaten des 
deutschen Bundes bewilligtes Privilegium gegen den Nachdruck. 
In der dritten Sißung der Bundesversammlung vom 11. Februar 1841 haben 
die souverainen Fürsten und freien Städte des deutschen Bundes sich vereinigt, 
„daß den Schriften Christoph Martin Wielands, zu Gunsten seiner Kinder 
und Erben, in allen von der Handlung Georg Joachim Göschen zu Leipzig 
bereits veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben von Bundes- 
wegen der Schut gegen den Nachdruck während zwanzig Jahren, vom 11.Fe- 
bruar 1841 an, somit bis zum 11. Februar 1861, in sämtlichen, zum deutschen 
Bunde gehdrenden Staaten gewährt werde.“ 
Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät wird dieses an- 
durch, unter Vorbehalt wohlerworbener Rechte Dritter, und mit dem Beifügen zur 
Nachachtung bekannt gemacht, daß auf Verlehßungen dieses Nachdruck= Verbots die 
Vorschriften der §H. 5 und 6 der Verordnung vom 25. Februar 1815 (Reg. Blatt 
S. 75) Anwendung finden. 
Stuttgart den 28. Juli 1842. 
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Harttmann. Schlaper. 
c) Bekanntmachung, betreffend ein den schriftstellerischen Werken Joh. Gottfried v. Herders in 
allen Bundesstaaten bewilligtes Privilegium gegen den Nachdruck. 
In der neunzehenten Sitzung der Bundesversammlung vom 28. Juli 1842 haben 
die souverainen Fürsten und freien Städte des deutschen Bundes sich vereinigt, 
„daß den schriftstellerischen Werben Joh. Gottfried v. Herders ein zwanzigjäh- 
riger Schuß gegen den Nachdruck in allen Bundesstaaten dergestalt verliehen 
werde, daß jedwede, ohne ausdrückliche Genehmigung der Joh. Gottfried v. Her- 
der'schen rechtmäßigen Nachkommen, innerhalb des deutschen Bundesgebiets bin- 
nen zwanzig Jahren von der Publikation des gegenwärtigen Beschlusses an ver-
	        
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