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Waare aber in der deklarirten Menge und Gattung vorhanden gewe-
sen ist.
Unabhängig von vorstehenden Bestimmungen wegen des Gefällepunktes, werden un-
richtige Angaben in der Deklaration, in strafrechtlicher Beziehung, nach den Resulta-
ten der Untersuchung beurtheilt, welche in Fällen der Abweichung des Revisionsbe=
fundes von der Deklaration am Bestimmungsorte jedesmal eingeleitet werden mufß,
wie dieses nach dem zweiten Alinea des Art. 41 der Rheinschifffahrts-Konvention bei
unrichtigen Angaben der Original-Manifeste für zuläßig erblärt ist.
3) Bei Verschlußverlehungen sind die Folgen derselben, in Bezug auf den Ge-
fällepunkt, am Bestimmungsorte nach folgenden Regeln zu bemessen:
a) Hat die Verwaltung keine Veranlassung, in Zweifel zu ziehen, daß die Schiffs-
ladung noch vollständig in den Waaren bestehe, womit das Fahrzeug bei Anle-
gung des Verschlusses befrachtet war, so bleibt die Verschlußverleßung, in Be-
ziehung auf den Gefällepunkt, ohne weitere Folgen. Die Schiffsladung wird
dann in dieser Beziehung nach den Bestimmungen unter Ziffer 2 dieses Para-
graphen behandelt.
b) Ergeben sich, nach Prüfung des Falles der Verschlußverlehung, Jweifel in An-
sehung der Identität der Waaren, ohne daß eine Vertauschung von Waaren oder
eine eigenmächtige Verfügung über solche konstatirt wäre, so kann die Verwal-
tung für die Waare, deren Identität in Zweifel gezogen wird, die Verzollung
nach dem Revisionsbefunde oder nach der Deklaration fordern.
In Ansehung des Theils der Waare, über deren Identität kein Zweifel be-
steht, #nder die Regel unter a. Anwendung.
Ergiebt sich, daß Vertauschungen von Waanen oder eigenmächtige Verfügungen
über solche Statt gefunden haben, so sind die Gefälle, den Bestimmungen unter
Ziffer 2 dieses Paragraphen gemäß, nach dem höchsten Zollsaße oder nach dem
tarifmäßigen Sahe zu entrichten. .
Hinsichtlich des Theils der Waaren, über deren Identität kein Zweifel be-
steht, findet die Regel unter a. Anwendung.
Unabhängig von vorstehenden Folgen in Bezug auf den Gefällepunkt, werden Ver-
lehungen des Schiffsverschlusses, welche ohne Verbindung mit anderen, höher zu
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