Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

491 
Saͤtze des Gesetzes vom 18. Juli 1824, unter Einschaltung eines Satzes von 6 fl. bei 
der ersten Classe, und mit gleichzeitiger Vermehrung des Antheils der Orts-Armen- 
kassen von dem olerten auf den halben Theil des reinen Ertrags der Abgabe er- 
höhr, auch die Bezeichnung der Fälle, in welchen ein Hund um des Gewerbes oder 
der Sicherheit willen als unentbehrlich zu erkennen, und demgemäß in die dritte 
Classe zu stellen sey, der Verordnung vorbehalten worden. 
Nachdem in letzterer Beziehung von dem Ministerium des Innern Vollzugs- 
Anordnung getroffen wurde, so werden, was die Aufnahme und Elassifkkation der 
Hunde, die Erhebung und Verrechnung der Abgabe und die Ausfolgung des An- 
theils der Orts-Armenkassen betrifft, die Behörden auf die bestehenden Vorschriften 
vom 21. August 1824 (Reg. Blatt S. 683), vom 21. December 1328 (Reg. Blatt von 
1829 S. 35) und vom 15. Juli 1859 (Reg. Blatt S. 468) mit dem Ansügen ver- 
wiesen, datz der Abgabesat von 6 fl. gleich jenem von fl. in Quartal-Raten zu er- 
heben ist. 
Auch bewendet es in Absicht auf die durch das revidirte Geseß vom 13. Juli 
18412 vom zweifachen auf den vier fachen Betrag der schuldigen Abgabe erhöhte 
Strafe wegen unterlassener Anzeige der Hunde bei den gegebenen Bestimmungen, 
wonach das Erkenntniß über die Bestrafung der unterlassenen Anzeige eines Hundes 
für den Zweck der davon zu entrichtenden Abgabe in höherer Instanz dem Steuer- 
Collegium zukommt (Ministerial-Erlaß vom 13. November 1831), und nun von 
jenem vierfachen Betrag ktel als Strafe, von welcher der Anbringer nach der Ana- 
logie des Art. 21 des Accise-Gesetzes von 1824 die Hälfte erhält, und #tel als nach- 
zuholende, mit der Orts-Armenkasse theilbare Steuer zu betrachten ist. (Vergl. Ver- 
fügung vom 8. November 1837, Erg. Bd. zum Reg. Blatt, S. 512.) 
Stuttgart den 25. August 1842. Herdegen. 
  
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Gerstetten, Dekanats Heidenheim, 
werden aufgefordet, ihre Meldungen binnen vier Wochen bei dem evangelischen Con- 
sistorium einzureichen. Die Pfarri enthält im Mutterorte 1524 und in den beiden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.