Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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bestrafenden Vergehen Statt gefunden haben, wenn nicht glaubhaft nackh, gewiesen wer- 
den kann, daß sie durch Zufall entstanden, mit Ordnungsstrafen bis zu 100 Rthlr. 
(175 Fl.) geahndet. 
Indem ein Schiffsfuͤhrer die Anlegung des Schiffsverschlusses begehrt, unterwirft er sich, auch 
ohne ausdrückliche Erklärung, der Bedingung, nach dem Erkenntnisse der höheren Zollbehörde für 
die vorgedachten Folgen und Strafen zutreffenden Falls einzustehen. 
K. 14. 
Der Schiffsführer hat sich bei seiner Ankunft am Besti#(#mungsorte bei dem 
Hauptamte zu melden, und alles dasjenige zu beobachten, was, die örtlichen Zollhofs- 
und Hafen-Ordnungen für die ankommenden, mit unverzollten und unrevidirten 
Waaren befrachteten Fahrzeuge vorschreiben, und was die durch den Begleitschein 
übernommenen Verpflichtungen ihm auferlegen. 
S. 15. « 
Das von dem Schiffsführer bei dem Grenz-Jollamte übergebene Duplikat des 
Manifestes oder die Deklaration vertritt bei dem Ha#ptamte im Bestimmungsorte 
die General-Deklaration. Ist jedoch das an der Grenze übergebene Duplikat des 
Manifestes in formeller Hinsicht von der Art, vaß das Hauptamt im Bestimmungs- 
orte noch eine weitere, ganz genau nach den allgemeinen Vorschriften ausgefertigte 
Deklaration als Registerbeleg für nothwendig hält, so kann das Hauptamt auch noch 
die Abgabe einer solchen weiteren Deßtaration vom Schiffsführer verlangen. 
(. 16. 
Wenn der Schiffsführer wei seiner Ankunft am Bestimmungsorte zu Berichti- 
gungen in den Angaben, welche das dem Grenz-Zollamte übergebene Duplikat des 
Manifestes oder die Deklaration enthält, Veranlassung finder, so ist ihm gestattet, 
diese Berichtigungen selbst vorzunehmen, oder dem Waaren-Disponenten am Bestim- 
mungsorte, der auch auferdem zu Berichtigungen befugt ist, zu überlassen. Diese 
Berichtigungen müssen unter Angabe der Gründe bewirkt werden, und zwar, Falls 
sie vom Schiffsführer ausgehen, mittelst einer schriftlichen Erklärung zu der überge- 
benen General-Deklaration, im Falle sie aber von dem Waaren-Disponenten am Be- 
stimmungsorte bewirkt werden, mittelst der abzugebenden Spezial-Deklaration (§. 17). 
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