Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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) Des Justiz-Departements. 
Des Gerichtohofes für den Schwarzwaldkreis. 
Bekanntmachung über das Ergebniß der niederen Dienstprüfung im Departement der Justiz. 
Bei der am 15., 16., 17. und 19. August d. J. von der Prüfungs-Commission 
des K. Gerichtshofes für den Schwarzwaldkreis vorgenommenen niederen Dienstprü- 
fung im Departement der Justiz sind nachstehende Candidaten zur Uebernahme der 
im F. 7 der K. Verordnung vom 25. April 1359 bezeichneten Aemter dieses Depar- 
tements für befähigt erklärt worden: 
1) Edmund Miettinger, von Oberndorf. 
2) Friedrich Wilhelm Pregizer, von Grömbach, O. A. Freudenstadt, und 
3) Johann Friedrich Joseph Schwahl, von Freudenstadt. 
Tübingen den 20. August 1842. 
Im Namen des Präsidenten: 
Hufnagel. 
C) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a)Verfügung, betreffend das Erkenenniß über die Nothwendigkeit der Haltung von Hunden um des 
Gewerbeö oder der Sicherheit willen. 
Der Art. 2 des Gesehes vom 5. Juli d. J., 
betreffend die Abgabe von Hunden, 
hat die nähere Bezeichnung der Fälle, in welchen die Haltung eines Hundes um 
des Gewerbes oder der Sicherheit willen als nothwendig anzuerkennen ist, der Ver- 
ordnung vorbehalten. 
Es wird daher auf den Grund der bieherigen Erfahrungen den mit diesem 
Erkenntnisse beauftragten Bezirks= und Kreis,Behörden nach höchster Entschlietzung 
vom 26. d. M. nachstebende Vorschrift hiefür ertheilt. 
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Um des Gewerbes willen sind als unentbehrlich zu behandeln: 
1) der Hund eines mit dem Hüten einer Heerde beauftragten Schaafhirten;
	        
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