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2) der Hund eines Metzgers, so lange er sein Gewerbe wirklich treibt, und
eines das Metzger-Gewerbe selbststaͤndig ausuͤbenden Wirths;
5) der Hund desjenigen, der den Handel mit Rindvieh, Schaafen oder
Schweinen als regelmäßiges Gewerbe betreibt;
4) die Radhunde der Nagelschmide, Messerschmide und Färber;
5) der Hund, der regelmäßig für ein Gewerbe zum Ziehen verwendet wird.
g. 2.
Um der Sicherheit willen sind als nothwendig zu erkennen:
1) die Hunde der Feldschüßen, der Landjäger, der von der vorgesehten
Forstbehörde zu Verwendung eines anderen als eines Jagdhundes auf ihren
Streifen ermächtigten Waldschützen, und der für Dörfer, Weiler und
Einöden bestellten, von der Gemeinde-Behbrde im Interesse des Dienstes zu
Benübung eines Hundes bei ihren Umgängen verpflichteten Nachtwächter;
2) die Hunde, welche die Landboten, die Landfuhrleute, die Frachtschiffer,
die Postwagen-Condukteurs und die von einer Körperschaft aufgestell-
ten Amtsboten zum Schut ihrer Waaren-Transporte halten;
5) die zu Bewachung abgelegener Wohnsiße verwendeten Hunde, wenn in
einem oder mehreren nicht über sechszig Fuf von einander entfernten Ge-
bäuden nicht wenigstens vier Familien vereint leben, und die Entfernung
dieser Gebäude von anderen Wohnsitzen mindestens zweihundert Fuß beträgt,
oder wenn bei einer geringeren Entfernung die Oertlichkeit einer schnellen
Verbindung mit den benachbarten Wohnsißen besondere Hindernisse in den
Weg legt;
die Hunde der an einem gerichtlichen oder polizeilichen Bezirks-Gefängniß
angestellten Gefangen wärter, wofern die vorgeseßte Kreis-Behbrde (Kreis-
Gerichtshof oder Kreis-Regierung) das Daseyn eines Bedürfnisses im In-
teresse des Dienstes anerkennt;
5) die Hunde, welche zu Bewachung einer entfernt von Wohnungen
bestehenden größeren gewerblichen Anstalt, wie Blaichen,
Tuchrahmen und Bierkbeller, verwendet werden.
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