Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Eine Berichtigung der deklarirten Kollizahl schuͤtzt den Schiffsfuͤhrer nicht vor 
den Folgen der Bestimmung im g. 13, Satz 2, Lit. b. 
Bei Berichtigungen des Gewichts oder der Waarengattung koͤnnen die urspruͤng- 
lichen unrichtigen Angaben unter Umständen unbestr#aft bleiben oder nur mit einer 
Ordnungsstrafe gegen den Deklaranten geahndet werden, wenn auf spezielle Revisson 
ausdrücklich angetragen wo#den ist, und durch Vorlegung der Korrespondenz, Faktu- 
ren 2c. überzeugend nachgewiesen wird, daß nur ein Versehen Statt gefunden hat. 
K. 17. 
Die Waaren-Disponenten am Bestimmungsorte haben binnen der, durch die 
örtliche Hafen= und Zollhofs-Ordnung vorgeschriebenen Frist Spezial-Deklarationen 
(Auszüge aus der General-Deklaration) dem Hauptamte zu übergeben, und darin zu 
bemerken, welche weitere Abfertigung gewünscht wird. Diese weitere Abfertigung 
kann, nach Verschiedenheit der Bestimmung der Waaren, begehrt werden: 
o) zur schließlichen Eingangsbehandlung; 
b) zur unmittelbaren weiteren Versendung vom Zollhofe auf Landwegen; 
Dc) zur unmittelbaren weiteren Versendung aus dem Hafen zu Wasser nach ande- 
ren vereinsländischen Häfen; 
d) zur unmittelbaren weiteren Versendung aus dem Hafen zu Wasser nach dem 
Auslande; 
e) zur Niederlage für Güter, über welche weitere Disposition vorbehalten bleibt; 
f) zur Niederlage für unwiderrufliches mittelbares Transitgut. 
K. 18. 
In allen Fällen dieser Abfertigungen erfolgt nach der Ausladung, bei welcher 
Abzählung und Vergleichung der Kolli mit der Deklaration Statt findet, vor Allem 
Verwiegung der Waaren. 
Das weitere Abfertigungsverfahren richtet sich 
im Falle a. nach den allgemeinen Vorschriften der Zoll-Ordnung; 
im Falle b. nach den Vorschriften über die Begleitschein-Abfertigung; 
im Falle c. desgleichen, jedoch mit Rücksicht auf die besondere Bestimmung wegen 
der Abfertigung von einem vereinslaändischen Hafen nach den anderen 
(6. 29 bis 31);
	        
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