Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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port bis zu dem nächstfolgenden betheiligten Hafen ein. Ebenso wird in die- 
sem ferner verfahren, wenn der Schiffsführer auch Güter für weitere Häfen 
am Bord haben sollte. 
Hiebei sind weiter folgende Vorschriften zu beachten: 
4) Wenn eine unter Begleitung abgefertigte Schiffsladung nach zwei Freihafenplätzen be- 
stimmt ist, welche einander gegenüber liegen, so darf, nach erfolgter Entladung der für den einen 
Hafen bestimmten Güter der übrige Theil der Ladung nach dem andern Hafen unter Schiffsbe= 
gleitung abgelassen werden. 
2) Bei der in F. 19, Nr. 2 vorgeschriebenen Abfertigungsart können die nach andern Frei- 
hafenplätzen bestimmten Waaren, insoweit sie in solchen bestehen, welche nicht höher als mit 5 Rthlr. 
20 sgr. (6 fl. 25 kr.) vom Centner belegt sind, in dem Falle auf dem Fahrzeuge selbst behandelt 
werden, wenn 
a)aus der Verwiegung einzelner ausgeladener Colli dieser Waaren sich auf die Richtigkeit der 
Deklaration schließen läßr, 
b) die Abzählung und, soweit erforderlich, der Verschluß der Colli auf dem Schiffe bewerksielligt 
werden kann, und " 
c) die Ausladung sämtlicher Colli nicht deßhalb unumgänglich nothwendig erscheint, um die 
Ueberzeugung zu erlangen, daß auf dem Schiffe keine Waaren, als die wirklich deklarirten, 
weiter vorhanden sind. 
Der Verschluß der Colli kann bei den nicht höher als mit 5 Rchlr. 20 fgr. (6 fl. 28 kr.) be- 
legten Waaren unterbleiben, wenn, nach der Art und Verpackung der Waaren (z. B. bei Käse), 
nicht anzunehmen ist, daß ihnen höher belegte Waaren beigepackt worden. 
3) Wehn, bei dem Eingange von Schiffsladungen auf dem Oberrhein, einzelne Colli derselben 
nach Freihafenplätzen oberhalb Mannheim bestimmt sind, so können sie ausnahmsweise in diesen 
Freihafenplätzen abgesetzt und zollordnungsmäßig behandelt werden, ohne daß deßhalb die ganze 
Ladung in einem dieser Plätze nach Vorschrift des §. 19, Nr. 2 der Vereinbarung zollordnungs- 
maßig behandelt werden müßree. 
C. 20. 
Wenn, nach den vorstehenden allgemeinen und den dazu gehbrigen besonderen 
Verabredungen, Abzählung und Verschluß der Kolli an Zwischenorten auf dem Fahr- 
zeuge Statt finden, und die Waaren hierauf hin unter Begleitschein = Kontrole zu 
dem Bestimmungsorte gelangen, so bleibt auch in diesen Fällen dem Hauptamte 
im Bestimmungsorte die förmliche zollordnungsmäßige Abfertigung, so wie bei Ab- 
weichungen des Revisionsbefundes von den Angaben in den Deklarationen und bei 
Verschlußverletzungen die Wahrung des Erforderlichen nach §F. 13 überlassen.
	        
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