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waaren und Kinderspielzeug und nachträglich zu dem derselben angehängten Ver-
zeichnisse der schädlichen und unschädlichen Farben, wird bekannt gemacht, daß das
neuerlich in den Handel gekommene künstliche Ultramarin den unbedingt erlaubten
Farben beizuzählen ist, während das sogenannte unächte Ultramarin (Cobaltblau,
Smalte) wie bisher unbedingt verboten bleibt.
Dabei wird, zu Verhütung einer Verwechslung beider Färbestoffe, die Belehrung
ertheilt, daß künsiliches Ultramarin, mit verdünnter Schwefelsäure, Salpetersäure oder
Salzsäure übergossen, unter Entwicklung eines Geruchs nach faulen Eiern von dem
sich entwickelnden Schwefel-Wasserstofsgas, schon nach wenigen Minuten völlig ent-
fürbt wird, und eine unreine weiße Farbe annimmt, die gleiche Wirkung aber auch
bei Vermischung mit destillirtem Essig, oder selbst mit gewöhnlichem gutem Esiig,
nach Verfluß einiger Stunden eintritt, nachdem gleich Anfangs eine Trübung die
beginnende Zersehung der Farbe angeköündigt hat, während Cobaltblau und Smalte
bei gleicher Behandlung ganz unverändert bleiben.
Den mit der Visitation der gefärbten Conditor= und Kinderspiel- Waaren beauf-
tragten Behoͤrden wird empfohlen, ihr besonderes Augenmerk hierauf zu richten.
Stuttgart den 24. September 1842. Schlayer.
2. Des evangelischen Consistorium.
Ergebniß der zweiten Dienstprüfung evangelischer Predigtamts-Candidaten im Laufe dieses Sommers.
Von den zur zweiten Dienstprüfung im Laufe dieses Sommers zugelassenen
Candidaten des evangelischen Predigtamts sind nachstehende neununddreitig für be-
fähigt erklärt worden:
1) Bauerbeim, von Stuttgart.
2) Barth, von Stuttgart.
5) Baumann, von Tuttlingen.
4) Betulius, von Stuttgarr.
5) Breper, von Stuttgart.
6) Brotbeck, von Heidenheim.
7) Demmler, von Göppingen.
"8) Dörtenbach, von Stuttgart.