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Werden, bei der Abzählung der Kolli auf den Fahrzengen, Unrichtigkeiten in
der ursprünglichen Debklaration entdeckt, so bemerkt das Hauptamt, unter dessen Lei-
tung diese Abzählung Statt gefunden hat, das Erforderliche in dem Begleitschein
zur Notiz für das Amt im Bestimmungsorte. Die Feststellung des Thatbestandes
und weitere Vorkehrungen finden bei jenem Amte nur in soweit Statt, als dieses
nothwendig erscheint, um einer Verdunkelung des Sachverhältnisses zu begegnen.
Die Haupcämter in Zwischenorten, bei welchen Unrichtigkeiren in der ursprünglichen Deklara-
tion entdeckt werden, haben bei Feststellung des Thatbestandes und bei den weitern Vorkehrungen
zur Sicherung des Interesses der Zollverwaltung ein möglichst abgekürztes Verfahren einzuhalten
und darauf Bedacht zu nehmen, daß die betreffenden Waaren und die aufgenommenen Perhand=
lungen, sobald nur immer thunlich, an das, zur weiteren Behandlung der Sache competente Am#t
des Bestimmungsorts gelangen.
B. Schiffsladungen, welche nicht ausschließlich nach Freihafenplätzen bestimmt sind.
§. 21.
Schiffsladungen, welche lediglich mit der Bestimmung nach Orten eingehen, in
welchen sich kein Freihafen befindet, werden von dem Grenz-Zgollamte ganz nach den
allgemeinen Vorschriften der Zoll-Gesehgebung abgefertigt.
g. 22.
Geht eine Schiffsladung mit der Bestimmung theils nach Freihafenorten und
theils nach Orten, in welchen sich kein Freihafen befindet, ein, so ist zu unterscheiden,
ob derjenige Bestimmungsort, welcher auf der Fahrt zuerst erreicht wird,
a) ein Freihafenplatz ist, oder
b) ob sich kein Freihafen in demselben befindet.
In dem Falle zu a. gelten die Vorschriften des §.19, jedoch mit der Maaßgabe,
daß auch der Schiffsverschluß nur bis zum ersten Freihafenplatze in Anwendung
kommt, und in diesem die zollordnungsmäßige Abfertigung erfolgt.
In dem Falle zu b. tritt schon an der Grenze die zollordnungsmäßige Abserti-
gung ein. «