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Ist eine solche, mit Schiffsbegleitung abgefertigte Ladung von Deblarations-
schein-Gütern nach mehreren Freihafenplátzen bestimmt, so wird die Schiffs=
begleitung jedenfalls nur bis zum nächsten Bestimmungsorte ertheilt, und hier
die ganze Ladung in freien Verkehr geseßt.
Als ein erbeblicher, die Abfertigung bei dem Grenz-Eingangsamte ausschließender, Aufenthal#t
soll, bei dem Eingange auf dem Oberrhein, derjenige angesehen werden, welcher die Dauer eines
halben Tages überschreiten würde.
In Fällen, wo eine von dem Grenz. Eingangsamte am Oberrhein unter Schiffsbegleitung ab-
gelassene Ladung von Deklarationsschein-Gütern nach mehreren Freihafenplätzen bestimmt ist,
(K. 24, Nr. 2 b der Vereinbarung) kritt die oben, zu 9. 19 der Vereinbarung unter Nr. 3 vorbe-
haltene Ausnahme ebenfalls ein.
g. 25.
Gehen Gegenstaͤnde des freien Verkehrs, die unter Deklarationsschein-Kontrole
versendet werden, auf dem Rheine in einer, mit unverzollten Waaren vermischten
Ladung mit der Bestimmung nach Freihafenplaͤtzen ein, so wird, wenn der unver-
zollte Theil der Ladung vom Grenz-Eingangsamte unter Schiffsverschluß oder
Schiffsbegleitung nach dem Bestimmungsorte abgelassen wird, auch die schließliche
Abfertigung der Deklarationsschein-Güter dahin überwiesen. Im Falle des Schiffs-
verschlusses werden alsdann die nicht kolliweise verschlossenen Deklarationsschein-
Güter in diesen mit ausgenommen, und es wird hierüber das Röthige im Begleit-
scheine, unter Hinweisung auf den Deklarationsschein, bemerkt.
Wenn der Eingang einer solchen gemischten Ladung auf dem Oberrhein Statt finder, so kommt
die zu §. 19 der Vereinbarung unter Nr. 3 bezeichnete Erleichterung gleichfalls zur Anwendung.
2) Schifsladungen, welche nicht ausschließlich nach Freihafenpläßzen bestimmt sind.
K. 26. .
Gehen Gegenstaͤnde des freien Verkehrs, die unter Deklarationsschein-Kontrole
versendet werden, auf dem Rheine lediglich mit der Bestimmung nach Orten ein,
in welchen sich kein Freihafen befindet, so werden sie vom Grenz-Eingangsamte nach
den allgemeinen Vorschriften der Zoll-Ordnung behandelt (§F. 21).
. 27.
Hat ein Schiff Deklarationsschein-Güter an Bord, welche theils in Freihafen-