Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Ist eine solche, mit Schiffsbegleitung abgefertigte Ladung von Deblarations- 
schein-Gütern nach mehreren Freihafenplátzen bestimmt, so wird die Schiffs= 
begleitung jedenfalls nur bis zum nächsten Bestimmungsorte ertheilt, und hier 
die ganze Ladung in freien Verkehr geseßt. 
Als ein erbeblicher, die Abfertigung bei dem Grenz-Eingangsamte ausschließender, Aufenthal#t 
soll, bei dem Eingange auf dem Oberrhein, derjenige angesehen werden, welcher die Dauer eines 
halben Tages überschreiten würde. 
In Fällen, wo eine von dem Grenz. Eingangsamte am Oberrhein unter Schiffsbegleitung ab- 
gelassene Ladung von Deklarationsschein-Gütern nach mehreren Freihafenplätzen bestimmt ist, 
(K. 24, Nr. 2 b der Vereinbarung) kritt die oben, zu 9. 19 der Vereinbarung unter Nr. 3 vorbe- 
haltene Ausnahme ebenfalls ein. 
g. 25. 
Gehen Gegenstaͤnde des freien Verkehrs, die unter Deklarationsschein-Kontrole 
versendet werden, auf dem Rheine in einer, mit unverzollten Waaren vermischten 
Ladung mit der Bestimmung nach Freihafenplaͤtzen ein, so wird, wenn der unver- 
zollte Theil der Ladung vom Grenz-Eingangsamte unter Schiffsverschluß oder 
Schiffsbegleitung nach dem Bestimmungsorte abgelassen wird, auch die schließliche 
Abfertigung der Deklarationsschein-Güter dahin überwiesen. Im Falle des Schiffs- 
verschlusses werden alsdann die nicht kolliweise verschlossenen Deklarationsschein- 
Güter in diesen mit ausgenommen, und es wird hierüber das Röthige im Begleit- 
scheine, unter Hinweisung auf den Deklarationsschein, bemerkt. 
Wenn der Eingang einer solchen gemischten Ladung auf dem Oberrhein Statt finder, so kommt 
die zu §. 19 der Vereinbarung unter Nr. 3 bezeichnete Erleichterung gleichfalls zur Anwendung. 
2) Schifsladungen, welche nicht ausschließlich nach Freihafenpläßzen bestimmt sind. 
K. 26. . 
Gehen Gegenstaͤnde des freien Verkehrs, die unter Deklarationsschein-Kontrole 
versendet werden, auf dem Rheine lediglich mit der Bestimmung nach Orten ein, 
in welchen sich kein Freihafen befindet, so werden sie vom Grenz-Eingangsamte nach 
den allgemeinen Vorschriften der Zoll-Ordnung behandelt (§F. 21). 
. 27. 
Hat ein Schiff Deklarationsschein-Güter an Bord, welche theils in Freihafen-
	        
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