Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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plaͤtzen, theils in Orten, in welchen sich kein Freihafen befindet, ausgeladen werden 
sollen, so wird, 
a) wenn ein Freihafen der nächste Bestimmungs-Ort ist — an der Grenze eben so 
verfahren, wie wenn die ganze Ladung dahin bestimmt wäre (99. 25 und 25); 
b) wenn ein Ort, in welchem sich kein Freihasen befindet, der nächste Bestimmungs= 
ort ist, — die Ladung jedenfalls an der Grenze in freien Verkehr geseßzt. 
3) Flöße. 
C. 28. 
Flöße, die aus dem freien Verkehr des Vereinsgebietes herstammend, auf dem 
Rheine unter Deklarationsschein-Kontrole eingehen, werden in jedem Falle sogleich 
vom Grenz-Eingangsamte in freien Verkehr geseßt. 
Die auf dem Oberrhein eingehenden Flöße werden da in freien Verkehr gesetzt, wo deren 
Abferkigung durch das Rheinzollamt Neuburg geschieht. 
IV. Waaren-Versendung von Hafen zu Hafen innerhalb des Vereinsgebietes. 
’ 
Unverzollte Waaren, welche innerhalb des Vereins aus einem Freihafen nach 
einem anderen Hafen versendet werden, unterliegen der Begleitschein-Kontrole. 
C. 50. 
Bestehen die Göter in solchen, welche bei ihrem Eintreffen aus dem Auslande 
in dem Hafen des Versendungs-Ortes zur unmittelbaren weiteren Abfertigung nach 
einem anderen Hafen mit Niederlagerecht deklarirt wurden (§.17, Fallc), so werden 
ste auf allgemeine Revision abgefertigt. In diesem Falle können Berichtigungen der 
ursprünglichen Angaben in Ansehung der Gattung der Waaren, eben so, wie 
dieses, nach §. 16, im ersten Freihafen-Orte zuláßig ist, auch im weiteren Bestimmungs- 
Orte eintreten. 
g. 31. 
Werden die Güter, welche abgefertigt werden sollen, aus der Niederlage (§F. 17, 
Fall e und l) entnommen, so richtet sich das Revisionsverfahren nach den Vorschrif- 
ten für diese Niederlage.
	        
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