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V. Waaren--Versendung auf dem Rheine und seinen Nebenflüssen von vereins-
ländischen Hafenplätzen nach dem Anslande.
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Unverzollte Waaren, welche auf dem Rheine oder seinen Nebenflüssen von ver-
einsländischen Freihafenplätzen nach dem Auslande versendet werden, unterliegen der
Abfertigung unter Begleitschein-Kontrole.
g. 33.
Sind die Schiffe, in welchen die unter Begleitschein-Kontrole abzufertigenden
Waaren versendet werden, nicht verschlußfaͤhig eingerichtet, so tritt in der Regel
Kolliverschluß, und hiernaͤchst beim Ausgangsamte die Revision der Ladung und
die Abnahme des Verschlusses ein.
Bei der Bergfahrt kann ausnahmsweise, statt des Kolliverschlusses, Personal-
begleitung bis zum Ausgangsamte zugestanden werden, wenn die Ladung lediglich
aus unverzollten Waaren besteht. Das Ausgangsamt erledigt alsdann den Begleit-
schein auf die Bescheinigung der Begleitungsbeamten, daß die Ladung unveraͤndert
zur Grenze gelangt und über dieselbe ausgegangen sey. Eine Revision der Ladung
findet bei dem Grenz-Ausgangsamte nur in sofern Statt, als gegründete Veranlas-
sung zu einer Untersuchung wegen Uebertretung der Zollgesetze vorliegen sollte.
Wenn ausnahmsveise, statt des Kolliverschlusses, Personalbegleitung eintritt, so
dürfen Beiladungen von Gegenständen des freien Verkehrs auch auf der Fahrt
nicht Statt finden.
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Sind die Schiffe, in welchen die unter Begleitschein-Kontrole abzufertigenden
Waaren versendet werden, verschlußfähig eingerichtet, so tritt Verschluß derselben ein.
Eine Beiladung von nicht kolliweise verschlossenen Gegenständen des freien Ver-
kebrs innerhalb des verschließbaren Raumes, in welchem sich die ausländischen Waa-
ren befinden, ist nur unter der Bedingung zuläßig, daß jene ihre Eigenschaft als
Gegenstände des freien Verkehrs verlieren, die der unverzollten ausländischen Waa-
ren annehmen, und hiernach das Erforderliche, unter Hinweisung auf das Manifest,
im Begleitscheine bemerkt wird.
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