Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
  
ler = und bloß gebobelte Holzwaaren 
und Wagnerarbeiten, grobe Maschi 
von Holz, grobe Korbflechterwaaren, 
auch gebrauchte grobe Böttcherwaaren 
mit eisernen Relfen tragen die allge- 
meine Eingangsabgabe. 
— 
Instrumente, astronomische, chi- 
rurgische, mathematische, mechani- 
sche, musikalische, opt#sche, physika- 
lische, ohne Rücksicht auf die Mate- 
rialien, aus denen sie gefertigt sind 
Kalender, 
a) die für's Inland bestimmt sind, 
werden nach den, der Stempel- 
abgabe halber gegebenen beson- 
dern Vorschriften gepanden 
die durchgeführt werden, tragen 
die Abgabe von einem halben 
Thaler oder 52½ Kreuzer für 
den Centner. Der Wiederaus- 
gang muß nachgewiesen werden. 
Kalk und Gips, gebrannter 
Anmerk. 1. Kalk und Gips können, in 
sofern sie als Düngematerlal benutzt 
werden, auf besondere Erlaubnißscheine 
frei eingehen. 
Anmerk. 2. An der Sächsischen Grenze 
bei Zittau kann Kalk gegen diepälfte des 
tarifmäßigen Satzes eingelassen werden. 
Karden oder Weberdisteln. 
Kleider, fertige neue; dehgleichen 
etragene Kleider und getragene 
äsche, beide letztere, wenn sie zum 
Verkauf eingehen 
b 
inen 
  
1 Centner 
1 Centner 
4 Scheffel 
oder 
1 Tonne 
1 Centner 
1 Centner 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abgabensätze gü 
ür 
nach dem 
14. Thaler-Fuß nach dem E * „ 
(mit der Eintheilung wird vergütet 
dea Thalers 21½.Gulden-Zub, vom Centner 
in zoftel und astel), beim Brutto-Gewicht: 
Eingang. Ausgang.Eingang. Ausgang. 
Rihlr. # .r 1S u Li. Lu. Hfund. 
2 15 . . 422½0 . 
(12) 
2 in Fässern u. Kistt 
6 " % " 10 30 ½% 9 in allen. 
l 
I 
. 5 . . .1½ . 
(4) 
frei . . 5 frei4 . 17½ 
(4) 
20 in Kisten. 
1100 .19430 D11 in Körben. 
9 in Ballen. 
 
	        
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