Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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. 38. 
Die Ausfertigung der Begleitscheine, so wie die Anlegung des zollamtlichen 
Verschlusses geschieht in allen Fällen des Transports unverzollter Waaren auf dem 
Rheine und dessen Nebenflüssen ganz kostenfrei. 
K. 59. 
In allen Fällen der Abfertigung mittelst Begleitscheins zum Transporte auf 
dem Rheine oder dessen Nebenflüssen, können die Schiffsführer Begleitschein= Ex- 
trahenten seyn, und dieß auch alsdann, wenn noch besondere Waarendisponenten 
vorhanden sind. 
K. 40. 
Nur diejenigen Schiffer, welche des Schleichhandels, nach Art. 51 der Rhein- 
schifffahrts-Konvention, überwiesen sind, bedürfen als Begleitschein-Ertrahenten einer 
besonderen Sicherstellung der Zollgefälle durch Pfand oder Bürgschaft. 
K. 41. 
Es werden Maaßregeln getroffen werden, um die Einrichtung des Schiffsver- 
schlusses bei den auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen zum Waarentransporte 
dienenden Fahrzeugen möglichst zu erleichtern. 
Zu Erleichterung der Einrichtung des Schiffsverschlusses auf den, den vereinsländischen Rhein 
und dessen Nebenflüsse befahrenden Fahrzeugen werden den Schiffs-Eigenthümern Prämien aus 
der Zollkasse nach folgenden Normen geleistet: 
4) zu den Kosten der ersten Einrichtung der Schiffe zum Verschluß fünfzig Procent des Be- 
trags dieser Kosten; vorbehältlich angemessener Ermäßigungen in den Fällen, wo der angegebene 
Betrag der Kosten nach dem Ermessen der Jolldirektion das gehdrige Maaß überschreitet; 
2) für jede unter Schiffsverschluß bewirkte Fahrt: 
a) in der Regel für jede Meile Stromtiänge, welche das Schiff von dem Orte, wo die Ab- 
sfertigung unter Anlegung des Schiffverschlusses Statt fand, bis zu dem Orte der Erledigung 
des Begleilscheins zurückgelegt hat, 14 kr. (à #gr.); 
b) in Fällen, in welchen (nach dem zu den IS#. 6, 7 u. 8 unter Nr. 4 u. 2 Gesagten) während 
der Fahrt eine Ueberladung in andere Fahrzeuge stattfindet, 
5) für jede Meile Stromlänge, welche das Hauptschiff allein unter Verschluß bis zu dem 
Punkte der Ueberladung zurückgelege, 14 kr. (à #gr.) und 
bb) fuͤr jede Meile Stromlänge, welche die Ladung, in mehrere Fahrzeuge vertheilt, unter 
Verschluß der letztern transportirt wird, 7 kr. (2 sgr.) für jedes unter Verschluß genom- 
mene Fahrgeug.
	        
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