8
59
. 38.
Die Ausfertigung der Begleitscheine, so wie die Anlegung des zollamtlichen
Verschlusses geschieht in allen Fällen des Transports unverzollter Waaren auf dem
Rheine und dessen Nebenflüssen ganz kostenfrei.
K. 59.
In allen Fällen der Abfertigung mittelst Begleitscheins zum Transporte auf
dem Rheine oder dessen Nebenflüssen, können die Schiffsführer Begleitschein= Ex-
trahenten seyn, und dieß auch alsdann, wenn noch besondere Waarendisponenten
vorhanden sind.
K. 40.
Nur diejenigen Schiffer, welche des Schleichhandels, nach Art. 51 der Rhein-
schifffahrts-Konvention, überwiesen sind, bedürfen als Begleitschein-Ertrahenten einer
besonderen Sicherstellung der Zollgefälle durch Pfand oder Bürgschaft.
K. 41.
Es werden Maaßregeln getroffen werden, um die Einrichtung des Schiffsver-
schlusses bei den auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen zum Waarentransporte
dienenden Fahrzeugen möglichst zu erleichtern.
Zu Erleichterung der Einrichtung des Schiffsverschlusses auf den, den vereinsländischen Rhein
und dessen Nebenflüsse befahrenden Fahrzeugen werden den Schiffs-Eigenthümern Prämien aus
der Zollkasse nach folgenden Normen geleistet:
4) zu den Kosten der ersten Einrichtung der Schiffe zum Verschluß fünfzig Procent des Be-
trags dieser Kosten; vorbehältlich angemessener Ermäßigungen in den Fällen, wo der angegebene
Betrag der Kosten nach dem Ermessen der Jolldirektion das gehdrige Maaß überschreitet;
2) für jede unter Schiffsverschluß bewirkte Fahrt:
a) in der Regel für jede Meile Stromtiänge, welche das Schiff von dem Orte, wo die Ab-
sfertigung unter Anlegung des Schiffverschlusses Statt fand, bis zu dem Orte der Erledigung
des Begleilscheins zurückgelegt hat, 14 kr. (à #gr.);
b) in Fällen, in welchen (nach dem zu den IS#. 6, 7 u. 8 unter Nr. 4 u. 2 Gesagten) während
der Fahrt eine Ueberladung in andere Fahrzeuge stattfindet,
5) für jede Meile Stromlänge, welche das Hauptschiff allein unter Verschluß bis zu dem
Punkte der Ueberladung zurückgelege, 14 kr. (à #gr.) und
bb) fuͤr jede Meile Stromlänge, welche die Ladung, in mehrere Fahrzeuge vertheilt, unter
Verschluß der letztern transportirt wird, 7 kr. (2 sgr.) für jedes unter Verschluß genom-
mene Fahrgeug.