Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Bei der Berechnung der Prämien Nr. 2 bleiben Stromlängen unter einer Meile und, wenn 
aus Peranlassung von Leichterungen Schiffsbegleitung auf Strecken von mehr als einer Meile 
stattgefunden hat, auch diese Strecken außer Ansatz. 
In den Fällen, wo die Prämien Nr. 2 nach vorstehenden Normen den Betrag von 1fl. 45 kr. 
(1 Rehlr.) für je ein Schiff nicht erreichen, bildet letzterer Betrag das Minimum der zu zahlenden 
Prämie; übersteigt dagegen diese die Summe von 17 fl. 30 kr. (10 Rehlr.) für je ein Schiff, so 
wird letztere Summe als Prämie begzahlt. 
5) Die Prämie für die erste Einrichtung der Schiffe zum Verschluß (Nr. 1) wird in der 
Regel nur vereinsländischen Schiffern, und zwar alsbald, nachdem das Schiff als zur Abfertigung 
unter Schiffsverschluß geeignet anerkannt worden ist, gewährt. In einzelnen, nach dem Ermes- 
sen der Zolldirektion dazu geeigneten, Fällen kann jedoch diese Prämie ausnahmsweise auch aus- 
ländischen Schiffern zu Theil werden, wenn dieselben als solche bekannt sind, welche die Schiff- 
fahrt zwischen ausländischen und vereinsländischen Häsen regelmäßig betreiben. 
Die Prämie für jede unter Schifssverschluß gemachte Fahrt (Nr. 2) wird den anslän#ischen, 
wie den vereinsländischen Schiffern nach crfolgter Erledigung des Begleitscheins ausbegahlt. 
4) Der Beitrag zu der ersten Einrichtung des Schiffsverschlusses (Nr. 1) wird von derjenigen 
ollbehörde dekretirt, welche nach der Bemerkung zu §. 4 darüber zu erkennen hat, ob das Fahr- 
zeug als zur Abfertigung unter Schiffsverschluß geeignet angesehen werden kann. 
Die Zahlung der Prämien für jede unter Schiffsverschluß bewirkte Fahrt (Nr. 2) hat das 
Hauptzollamt zu leisten, welches den Begleilschein über die Schiffsladung erledigt. 
K. 42. 
Was in gegenwärtiger Vereinbarung von Freihafenpläßen gesagt ist, findet auf 
alle unmittelbar am Rheine oder einem seiner Rebenflüsse gelegenen Hafenorte An- 
wendung, in denen sich ein Haupt-Zoll= ober Haupt-Steueramt mit Niederlagerecht 
befinder, oder von der betreffenden Regierung errichtet wird, und welche von der 
lehteren zu Freihäfen erklärt werden.
	        
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