Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

XXXIV 
2) Von Waaren, welche 
a) uͤber die suͤdliche Grenzlinie von Saarbruͤcken bis zur Donau (beide ein- 
geschlossen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen welche 
b) rheinwaͤrts eingefuͤhrt, aus den Haͤfen zu Mainz und zu Biebrich, aus 
oberhalb gelegenen Rheinhaͤfen, aus Mainhaͤfen, oder aus Neckarhaͤfen 
uͤber die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) 
wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Centner 437 Sgr. oder 153 kr. 
5) Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und 
Biebrich, so wie aus den Mainhäfen unterhalb Miltenberg über die südliche 
Grenzlinie zwischen Neuburg a. R. und Mittenwald (diesen Ort einge- 
schlossen) wieder ausgeführt werden, oder umgekehrt, 
vom Centner 23 Sgr. oder 10 kr. 
4) Vom Vieh, und zwar: 
Vom Sl 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen#ich en 1 „ I 
und Rindern .. ... 1 # z 
von Saͤugefuͤllen, Schweinen und Schafeieh - 1 
IV. Abschnitt. 
Bei der Waaren-Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf burzen 
Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Er- 
mäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesla- 
dungen zu entrichtende Kontrolgebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden 
der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen 
Kunde bringen lassen. 
  
Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, 
der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Reckar), bewen- 
det es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Abte enthaltenen Bestimmun- 
gen, oder den, auf den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser 
Strdme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.
	        
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