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XXXVI
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßord=
nungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzuläßig.
.à) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewicht oder nach dem
Netto-Gewicht erhoben. *r
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung
und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußeren Um-
gebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung noth-
wendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen
Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Rettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren,
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen,
Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-
Gewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde
Bestandtheile, welche der Waare beigemischt seyn mochten.
b) Die Zôlle werden vom Brutto-Gewicht erhoben:
1) von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt;
5) von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif
ausdrücklich festgeseßzt ist.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll
nicht nach dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der
Verzollung zu Grunde gelegt.
4) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif be-
stimmten Säßen berechnet.
2) Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in
einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, von Schilf= und Strohmatten