Xl.
Den Ausgangszoll bönnen Rebenzollämter erster Classe ohne Beschrän=
kung hinsichtlich des Betrages erheben.
Bei Nebenämtern zweiter Elasse kann Getreide in unbeschränkter Menge
eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätßen als sechs Thalern oder
10: Gulden vom Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Neben-
zollämter zweiter Classe in Mengen eingeführt werden, von welchen die
Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Vieh-Transport
den Betrag von Zehn Thalern oder 172 Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in
Mengen von höchstens Zehn Pfund im Einzelnen über solche Neben-
ämter zuläßig, mit der Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in
einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von Zehn
Thakern oder 177 Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausfuhrzoll können Rebenzon nier zweiter Elasse bis zum
Betrage von Zehn Thalern oder 174 Gulden erheben.
c) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde
erweiterte Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber gecignete
Bebanntmachungen ergehen. »
Die Gefaͤlle muͤssen bei den Nebenzollaͤmtern sogleich erlegt werden,
insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitschei-
nen ermaͤchtigt werden.
X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht ver-
steuert: alle Waaren-Quantitäten unter reßo des Centners. — Gefällebeträge
von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem. Kreuze# werden überhaupt
nicht erhoben.
XI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen
der sämtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei
Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzuneh-
men sind, wird auf die besondern Kundmachungen verwiesen.
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