Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

Beilage B. 
Anleitung, 
den Verschluß der Schiffe betreffend. 
Diejenigen Schiffer, welche wünschen, daß ihnen bei dem Transporte der unter 
Zollkontrole stehenden Waaren auf dem Nheine oder dessen Nebenflüssen die Begün- 
stigung der Abfertigung unter Schiffsverschluß zu Theil werde, haben folgende Vor- 
schriften zu befolgen: 
K. 1. 
Bei den mit einem Ruff oder einer über dem Schiffsraume angebrachten Schif- 
ferwohnung versehenen Schiffen ist im Innern des Schiffsraumes, genau in der 
Mitte zwischen jeder Balkenlage, eine durch die ganze Schiffsbreite reichende Latte 
oder ein eisernes Band mittelst guter Schrauben oder an der Oberseite vernieteter 
Nägel an jeder einzelnen Diele des Deckbodens und dem Gangbord von unten nach 
oben zu befestigen, also daß keine Stelle des Deckbodens von oben oder vom Innern 
des Ruffs aus abgenommen werden kann, ohne sichtbare Spuren von Beschädigung 
der Befestigung im Innern des Schifforaums zu hinterlassen. 
.2. 
Die Seitenwände des Ruffs oder der Schifferwohnung, die den Laderaum be- 
grenzen und durchgängig da bestehen, wo die Ladelucken und die Tennen angebracht 
sind, ferner die Ausschlußwände der Schiffsbehälter an den Vorder- und Hinterthei-
	        
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