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nach &6. 59—44 der angeführten K. Verordnung die Thätigkeit der Theilungs-Be-
hörde nicht in Anspruch genommen wird.
K..
Zu Art. 22 des Notariats-Sportel-Gesetzes.
Hinsichtlich des Sportel-Ansaßes bei einer Eventual-Theilung mit angehängter
Vermögens-Uebergabe sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1)
2)
Ot
Findet die Vermögens-Uebergabe erst nach vollständig beendigter und voll-
zogener Eventual-Theilung Statt, so ist für die Vermögens= Uebergabe die
Real-Theilungs-Sportel anzusehen.
Wird die Vermögens-Uebergabe mit der Eventual-Theilung in Einem
Abte vorgenommen, und bildet das ganze, zum Behufe der Eventual-Thei-
lung aufgenommene Vermögen zugleich den Gegenstand der Vermögens-
Uebergabe, so bommt gleichfalls die Real-Theilungs-Sportel von dem ganzen
Vermögen zum Ansate.
Wird dagegen im Falle der Ziffer 2 nur ein Theil des Vermögens über-
geben, welches Gegenstand des Behufs der Eventual-Theilung ausgenommenen
Inventars ist, so treten die Bestimmungen des Art. 22 ein, d. h. es wird
vom ganzen Vermögen die Real-Theilungs-Sportel berechnet und diese auf
die übergebenen oder vorbehaltenen Vermögens-Quoten verhältnißmäßig aus-
getheilt, sofort die auf das übergebene Vermögen gesallene Sportel ganz,
die das vorbehaltene Vermögen treffende Sportel aber zur Hälfte zum
Ansaß und Einzug gebracht.
". 7.
Die Vorschrift des Art. 22 des Notariats-Sportel-Gesehes über den Sportel-
Ansaßz bei der Conkurrenz einer Real= und Eventual-Theilung wird durch nachste-
hendes Beispiel erläutert:
A.
und E.,
lebt mit der B. in zweiter Ehe. Er hat aus erster Ehe drei Kinder C. D.
deren mütterliches Vermögen in 25,000 fl. besteht, auf welchem eine Schuld
von 5,000 fl. haftet.
Aus zweiter Ehe hinterläßt A. zwei Kinder F. und G.