Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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3) An den Social-Schulden fallen der Wittwe B. zu 1000 fl. 
und K von dem Schuld-Antheile ihres Mannes 166 fl. 40 k. 
1, 166 fl. 40 kr. 
4) auf die Kinder F. und G. fall s 333 fl. 20 kr. 
—. 7,000 fl 
Die Gesamt-Sportel beträgt 
aus 1,000 fl. zu 3 Prc. 7 fl. 50 kr. 
— 9,000 fl.u FFSSS .... 50 fl. 
40,000 fl. S„ 100 fl. 
  
Hievon trifft es die Real-Erben C. D. und E. auf 51,750 fl. 87 fl. 183kr.9 
die Eventual-Erben B. F. u. G. auf 18.250 fl. ls 
hievon ist aber nur die Hälfte mit ·... 25 fl. öfkr. 
anzusehen, und es beträgt daher die ganze Sporrel. .... 112si.24Zk-. 
H.8. 
ZuArtUdesNotatio-Is-Spckkkl:Gesktzes. 
Als Anhaltspunkt fuͤr den Ansatz der Ergaͤnzungs- und Cognitions-Sporteln 
wird bestimmt, daß, wenn die groͤßere oder geringere Muͤhewaltung, welche das 
einzelne Geschaͤft verursacht, nicht besonders zu beruͤcksichtigen ist, diese Sportel nach 
der unter Lit. A. angehaͤngten, auf den Vermoͤgens-Betrag gegruͤndeten Scala ange- 
setzt werden soll. 
C. 9. 
Zu xt. 28, 29 des Notariats-Sporkel-Gesetzes. 
Für den Ansaß der Gebühren von Stellung der Vormundschafts-Rechnungen 
gewährt die, in dem unter Lit. A. beigefügten Notariats-Sportel-Tarif enthaltene, 
nach dem Vermögen, worüber die Rechnung abgelegt wird, bemessene Scala die 
erforderlichen Anhaltspunkte. 
Unter jenen Gebühren sind alle zur Rechnungsstellung wesentlich erforderlichen 
Verrichtungen, namentlich auch die Uebernahme der Rechnungs-Akten, die Beurkun- 
dung der Rechnung durch die Schuldner, den Pflegling rc. begriffen; insbesondere
	        
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