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ist die Anrechnung von Reisekosten für die Uebernahme der Rechnungs= Akten zum
Behuf der Rechnungsstellung eben so wenig zuläßig, als die Vormünder und Pfleger
verbunden sind, zu Uebergabe der Rechnungs-Abten in den Wohnsiß des Notars,
wenn dieser die Rechnungsstellung besorgt, sich zu begeben.
Den Abhör-Gerichten bleibt es überlassen, nach den besonderen Verhältnissen
der einzelnen vormundschaftlichen Verwaltungen, je nachdem dadurch eine größere
oder geringere Mühewaltung für den Rechnungssteller verursacht wird, bei endlicher
Festsehung der Rechnungsstell-Gebühr um einen oder einige Säße in der Scala auf-
oder abzusteigen.
Die festgesehte Rechnungsstell-Gebühr ist auf der betreffenden Rechnung abhör-
gerichtlich zu beurkunden.
K. 10.
Hinsichtlich des Bezugs der unter den tarifmäßigen Rechnungsstell-Kosten begrif-
fenen Gebühr für die Fertigung der sogenannten Rapiate (Manuale) wird Nach-
stehendes vorgeschrieben:
a) Für die Fertigung der Rapiate zu den Anstands-Rechnungen ist so wenig,
als für die Rapiate zu den folgenden Rechnungen eine besondere Anrechnung
zuläßig; vielmehr ist die Gebühr hiefür unter der, um ein Drittheil höhe-
fren Sportel für die Anstands-Rechnungen begriffen.
b) Unter der Rechnungsstell-Gebühr im Allgemeinen ist auch die Gebühr für
das, nach dem Abschluß der Rechnung über die verflossene Periode von
dem Rechnungssteller anzulegende Rapiat für die folgende Verwaltungs-
Periode, oder bei Abstands-Rechnungen für den dem bisherigen Euranden
zu fertigenden Rechnungs-Auszug, enthalten.
) Sind die Verfertiger des Rapiats zu einer Anstands-Pfleg-Rechnung und
der lehteren selbst zweierlei Personen, so hat der Rechnungssteller gegen die
beziehungsweise ganze oder hälstige Erhebung der Rechnungsstell-Gebühr
den Verfertiger des Rapiats verhältnißmäßig zu entschädigen.
a) In den, übrigens nur höchst selten vorkommenden, Fallen, in welchen nach
Anfertigung des Rapiats die Stellung der Anstands-Rechnung als über-