Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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ist die Anrechnung von Reisekosten für die Uebernahme der Rechnungs= Akten zum 
Behuf der Rechnungsstellung eben so wenig zuläßig, als die Vormünder und Pfleger 
verbunden sind, zu Uebergabe der Rechnungs-Abten in den Wohnsiß des Notars, 
wenn dieser die Rechnungsstellung besorgt, sich zu begeben. 
Den Abhör-Gerichten bleibt es überlassen, nach den besonderen Verhältnissen 
der einzelnen vormundschaftlichen Verwaltungen, je nachdem dadurch eine größere 
oder geringere Mühewaltung für den Rechnungssteller verursacht wird, bei endlicher 
Festsehung der Rechnungsstell-Gebühr um einen oder einige Säße in der Scala auf- 
oder abzusteigen. 
Die festgesehte Rechnungsstell-Gebühr ist auf der betreffenden Rechnung abhör- 
gerichtlich zu beurkunden. 
K. 10. 
Hinsichtlich des Bezugs der unter den tarifmäßigen Rechnungsstell-Kosten begrif- 
fenen Gebühr für die Fertigung der sogenannten Rapiate (Manuale) wird Nach- 
stehendes vorgeschrieben: 
a) Für die Fertigung der Rapiate zu den Anstands-Rechnungen ist so wenig, 
als für die Rapiate zu den folgenden Rechnungen eine besondere Anrechnung 
zuläßig; vielmehr ist die Gebühr hiefür unter der, um ein Drittheil höhe- 
fren Sportel für die Anstands-Rechnungen begriffen. 
b) Unter der Rechnungsstell-Gebühr im Allgemeinen ist auch die Gebühr für 
das, nach dem Abschluß der Rechnung über die verflossene Periode von 
dem Rechnungssteller anzulegende Rapiat für die folgende Verwaltungs- 
Periode, oder bei Abstands-Rechnungen für den dem bisherigen Euranden 
zu fertigenden Rechnungs-Auszug, enthalten. 
) Sind die Verfertiger des Rapiats zu einer Anstands-Pfleg-Rechnung und 
der lehteren selbst zweierlei Personen, so hat der Rechnungssteller gegen die 
beziehungsweise ganze oder hälstige Erhebung der Rechnungsstell-Gebühr 
den Verfertiger des Rapiats verhältnißmäßig zu entschädigen. 
a) In den, übrigens nur höchst selten vorkommenden, Fallen, in welchen nach 
Anfertigung des Rapiats die Stellung der Anstands-Rechnung als über-
	        
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