Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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fluͤssig erscheint, ist fuͤr jenes die bisherige Gebühr zu entrichten, ohne daß 
hiebei, auch wenn der Notar das Rapiat gefertigt hat, eine Theilung dieser 
Gebuͤhr mit der Sportelkasse Statt findet. 
C. 11. 
Bei Anstands-Rechnungen, für welche vor erfolgter Abhör derselben die Rech- 
nungsstell-Gebähr noch nicht festgeseht ist, wird der Rechnungssteller ermächtigt, für 
sich die Rechnungsstell-Gebühr nach oder unter den in der festgeseten Scala enthal- 
tenen Säßen vorläufig zu erheben. Wird sodann bei der Abhör die Gebühr in 
anderer Weise bestimmt, so ist der Vorempfang durch Nachzahlung oder Zurückgabe 
richrig zu stellen. 
Wenn die Rechnungsstellung durch den Bezirks-Notar besorgt wird, und daher 
die Hälfte der Gebühr in die Staats-Sportelkasse fließt, so ist zu Vereinfachung der 
Sportel-Verrechnung diese Hälfte jedesmal erst bei der Rechnungs-Abhbr anzusetzen, 
und zugleich mit der Revisiono= und Abhör-Sportel für die Sportelkasse einzuziehen 
und zu verrechnen. 
C. 12. 
Eine durchlaufende Verrechnung der, den Notaren zukommenden Hälfte an der 
Rechnungsstell-Gebühr in der Sportel-Rechnung findet nicht Statt. Die in die 
Sportelbasse fließende andere Hälfte, welche erst bei der Rechnungs-Abhör zum An- 
sabe kommt, ist nicht durch die Notare einzuziehen und zu verrechnen, sondern in 
die bezirksgerichtliche Sportelbasse und Rechnung aufzunehmen. 
. 15. 
Zu Art. 50 des Notariats-Sportel-Gesetzeß. 
Wenn einem Curanden, dessen Vermögen bereits pflegschaftlich verwaltet wird, 
weiteres Vermögen durch Erbschaft, Vermächtniß re. anfällt, so ist letzteres mir 
der Revisions= und Abhör-Sportel einer Anstands-Rechnung in der Art zu belegen, 
daß sowohl das alte, als das neue Vermögen besportelt, und für das alte Vermögen 
die ersten Stufen des Tarifs einfach, für das neue Vermögen die betreffenden fol- 
Lenden Stufen zu : angeseht werden.
	        
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