Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

626 
C. 14. 
Bei Berechnung des Schätzungswerthes der abgesondert verwalteten Vermoͤgens- 
theile, oder des Capitalwerthes der Renten, Apanagen tc. ist ein zu fünf Procent 
verzinsliches Capital zu Grund zu legen, folglich der jährliche reine Ertrag zwanzig- 
fach zu berechnen. 
C. 15. 
Zu Art. 31 des Notariats-Sportel-Gesebes. 
Für Nachrechnungen bei pflegschaftlichen Vermögens-Uebergaben an neue Pffleger 
oder bei der Vertheilung eines gemeinschaftlichen Vermögens an Pflegkinder sind, 
o) wofern eine solche Nachrechnung die Stelle einer sörmlichen, mit den erfor- 
derlichen Urkunden belegten Rechnung vertritt, so daß die folgende Rechnung 
darauf gegründet werden kann, die gewöhnlichen Rechnungsstell-, Reoisions- 
und Abhör-Sporteln anzusehen; wenn aber 
b) blos eine kurze Berechnung der seit dem lehten Rechnungs-Abschlusse vorge- 
bommenen Einnahmen und Ausgaben angestellt wird, welche in die nächste 
förmliche Rechnung wieder aufzunehmen sind, so findet ein Sportel= Ansaß 
nicht Statt. 
K. 16.“ 
Zu Art. 32, 33 des Notariats-Sportel-Gesetzes. 
Zu Bezweckung einer gleichförmigen Verrechnung der für die Stellung, Revision 
und Abhör der Vormundschafts-Rechnungen von Richt-Eremten und von Eremten 
zweiter Elasse durch die Bezirks-Gerichte zu erhebenden Sporteln, und der davon zu 
entrichtenden Revisions-Gebühren, so wie der Diäten, Reisekosten und Taggelder des 
Abhör-Personals wird Folgendes verfügt: 
a) Die Verzeichnisse der Sporteln und der davon zu bezahlenden Gebühren sind 
nach dem beigefügten Formular Lit. B. auszufertigen, und jedesmal mit den 
vierteljährlichen Reisekosten-Verzeichnissen dem zuständigen Gerichtshofe zur 
Genehmigung vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.